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Beilage XIII.
Erste Verordnung vom 9. November 181!.(Großherzoglich hessische Zeitung vom tg. Februar ign.Nro. io.
Zudewig von Gottes Gnaden Grvßherzog von Hessen, Herzog inWesiphalen ,>c.
Wir haben Uns überzeugt, daß die bis setzt, theils zu Folge dcSHerkommens und theils durch ausdrückliche Verordnungen, bestehende»Einrichtungen, wodurch die Verthnlung der geschlossene» .Gücer be-schrankt ist, dem dcrmaligen Zustande der Landeskultur nicht mehr em-svieeben, und habe» deshalb für Unser Herzogihum Wesiphalen, rrovorzüglich das EclvnatS- und das mit dem Besitze von Gütern verbun-dene LcibeigenschaftSwcsen, und als Folge davon die Ilnlheiibarkeit derGüter bestand, unterm 6. Ncv. igoy eine Verordnung erlassen, wodurchdieses Eolonat- und Leibeigeiischafkswesen, so wie auch die Uniheilbarkeitder Güter aufgehoben ist, welcher Verordnung Wir hierdurch für Unserganzes Großherzogthuin dahin gesetzliche Kraft criheilen, daß überall,wo wegen des Besitzes der Güter gleiche Colonars- und Leibe-genschafis-Verhältnisse bestehen, sie auch gleiche Anwendung, wie für das Herzog-Ihum Wesiphalen, finden soll.
Da aber in mehreren Theile» Unserer Lande die Güter geschlossengehalten werden« ohne daß daselbst die obige» Eolonats - und Leibeige»-schastsvcrhältniffe statt haben! so finden Wir für nölhig in Hinsicht derkünftigen Theilbarkeit der Güter dieser Art, für Unsere gcsamimen LandeFolgendes gnädigst zu verordnen.
§. l. Nachfolgende gesetzlichen Vorschriften, wornach die Tbeilunggeschloffener Güter bewirkt werden kann, beziehen sich nicht auf die Leben-Erbleih lebenslänglich begebenen, und auf längere oder kürzere Zeit ver-liehenen Güter. Sind cs aber keine dergleichen, und können diese Gütervon dem Eigenthiiiner unbedingt, und bisher allein mit der Beschrän-kung, daß sie nicht vertheilt werden durften, verkauft und vererbt wer-de»; so ist deren Vcrthcilung, »ach Vorschrift dieser Verordnung, künf-tig zu bewirken.
§. 2. Sämmtliche bisher gebunden gehaltene eigenthümlicbe, nach§. r. nicht ausgcnommene Güter, die am meisten unter den NamenHuben - Stamm - oder Mcicrgtiter Vorkommen, und die nur im Ganzenveräußert werden, oder nur an einen Erben ungethcilt übergehen könn-en , können von jetzt an von den Eigenlhiimcrn unter nachstehende» Be-ingungen vertheilt werden.
!- z. Wenn auf den bisher geschloffenen, oder untheikbaren Gü-srn außer den Steuern kerne bcsondern Grmidlasten »ihcn, so kann die