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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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bsrechtigung zu gebenden, Abfindung einen Abzug zu machen be-fugt ist.

e) Hatte der Colon den Genuß der Eichelmast ganz oder zum Theil,so soll er blos wegen dieser Berechtigung ebenfalls keinen Anrheilan dem Eigenthum des Waldes erhalten, der Gutsherr aber, wenndemselben wegen einer andern Berechtigung ein Theil dcS Waldeszufällt, verbunden scnn, den Colonen für die Mastberechtigung aufdie ncmlichc Art zu entschädigen, wie nach der eben gemachten Be-stimmung (Lr'e, ck.) der Gutthcrr für diese Berechtigung entschädigtwird.

k) Hatte der Gutsherr noch irgend einen, nicht jährlich reeurrirendenunbestimmten Antheil an der Benutzung des hochstämmigen oderUnterholzes, so soll er darihun, was ihm dieser Antheil an der Be-nutzung in der letzten ganzen Umtriebsperiode im Durchschnitt einge-tragen hat, und es soll alsdann der Colon verbunden seyn, so viel,als dieses beträgt, bis Zur Ablöse an seinen ehemaligen Gutsherrnin Geldc jährlich abzngeben.

g) Vorgcdachte Theilungcn zwischen dem Gutsherrn und Colonen sol-len jedoch, wenn der Colon borzicht, das Cigcnthum der Waldun-gen ganz zu behalten und den Gutsherrn für dessen Antheil zu ent-schädigen , nicht »ach dem Grund und Boden durch Zerstückelungder Cclonialwaldungen, sondern blos nach dem Werrhe geschehen.

b) In Rücksicht der, nach Fudern oder Maltern bestimmten Holzab-gabcn der Äoloncn, soll cs eben so gehalten werden, wie mit den-jenigen Naturalabgaben, welche zwar abgeschaffr, wofür aber Ent-schädigungen in Geld festgesctzi sind.

i) Alle, noch ferner Vorkommen könnende, unter den angeführten nichtgenau begriffene, Fälle, sollen nach der Analogie der vorstehendenBestimmungen, mit Beobachtung des Grundsatzes entschieden wer-den , daß die Thcilungen der Waldungen zwischen Gutsherrn undColonen, und die desfalls zu leistenden, Entschädigungen in mög-lichst genauem Verhältnis mit dem, vorhin beiden Thcilen znge-standenen Benutzungsrechte stehen müssen.

Ir) Bei Ausmittelnng sowohl als Loskaufung der Werthantheile zwi-schen den Gutsherrn und Colonen ist sich nach den weiter unten inder erwähnten Verordnung vom 5. November vorigen Jahrs gege-benen allgemeinen Vorschriften zu bcmc-ffcn.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf ge-druckten Staaissiegcls.

Darmstadt den s. September 1810.

^ ^ > L u d e w i g.

Wie den, geheimer Referendar.

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