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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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so füll den Colonen das volle unbeschränkte Eigenthum de» Bau-und hochstäimnigen Holzes zustchen, welches sich auf dem Hofraumund einzeln auf den Ländereien de' Colonais zerstreut befindet, ohnealle Rücksicht auf die bisherigen Verhä miste zwischen ihnen und denGuisherren.

b) Au gleichen Thcilrn zwischen dem Gmsbcrrn und Colonen soll ge-rhcilt werden, alles inner der vorgchendcn Bestimmung nicht begus-fene Lau- und hochstämmige Holz, welches zu einem Colonar ge-hörte, und besten Benutzung dem Gutsherr» und Colonen unter derOberaufsicht des Crsteren in der Art gcmcinschafilich zustand, daßder ganze Ertrag zu gleichen Theiicn zwischen dem Gutsherrn undColonen gelheilt wurde. Hatte aber der Colon die Bcfu.miß, daszur Unterhaltung der Gebäude, der Befriedigungen und der Acker-gcrnkhe ndlhige Holz vorab aus den Colvninlwaldungen zu nehmen,und nur den, diesemnach noch übrig bleibenden, Ertrag mit demGutsherrn zu theilcn, so soll der Colon einen solchen Theil desWaldes, der düs, zur Unterhaltung der Gebäude, der Befriedigun-gen und der Ackcrgerälbe erforderliche Holz nachhaltig abgedcn kann,vorab erhalten, und nur der, demnach »och übrige Theil zwischendem Gutsherrn und Koloncn zu gleichen Theilen getheilr werde».

c) Wen» der Gutsherr bisher ausschließlich berechiigt war, Bau- undhochstämmiges Holz i» den cbcnerwähnten Holzungen unter der Ver-bindlichkeit zu fällen, dem Colonen das, zur Unterhaltung der Ge:bände, der Befriedigungen und der Ackergerälhc erforderliche Holzverabfolgen zu lasten; so soll die Theilnug dergestalt geschehen, daßder Colo» so viel erhält, daß daraus das, zur Unicrhaltung derGebäude, der Befriedigungen und Ackergcräthe, erforderliche Holznachhaltig genommen werden kann, und daß der übrig bleibendeTheil dem Gutsherrn zufällt. Reich« aber bei dieser Art der Be-rechtigung alles vorhandene Bau- und hochstämmige Colonialge-Holz — jedoch mit Ausnahme des T>r'e. a. bemerkten, was auf demHofraum und auf den Ländereien des Colonats einzeln und zer-streut sich vorfiiidet — nicht hin, um daraus das ebcucrwähnte Ve-dürfiiiß des Colonen zu bestreiten, so bleibt das Eigemhum alle-Bau - und hochstämmigen Holzes dem Colonen allein.

ck) Hatte der Gutsherr den Genuß der Eichelmast ganz, oder zumTheil, so soll er wegen dieser Berechtigung keinen Anihcil an demEigemhum des Waldes erhalten; der Colon aber verbunden seyndem Gutsherrn so viel, als Vesten Mastberechtiguug im Durch-schnitt jäbrlich ertrug, bis zur Ablole, dergestalt jährlich ,'n Gelbezu bezahlen, daß er, wenn dem Guirbewn wegen einer andern Ve-rechiigung zugleich ein Theil des Lald.s znfällt, nach dem Vn-hälttuß dieses Thesis z»>» ganzen Walde au der, für die Mastbe-