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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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tz. S6. Di« wegen Pasjivsch'uldcr» der Colone« selbst aufden Colonlen hastenden Hnvorbekci^ bleibe,: auf den Beden des Colonatsgegründet, und die Gläubiger "önnen in keinen, Falle die dem Guts-herrn vvrbehaltcnen Gefälle in Anspruch nehmen, der Eülsherr mag indie Schuld consentirt haben oder nicht.

ß. 27, Die auf einem geschlossenen Güte haftende üntheitbareGerechtsame und Servituten werden bis zu deren Lvskantung von denErbintereffcnten nach Verhältnis, ihres Erbantheils gemeinschaftlich ge-nutzt und e-ep-e- getragen.

§. 28. Damit übrigens bei nunmehriger Thcilbarkeit der Güter inkünftigen Theilungüfallen zweckmäßig verfahren, und sowohl die nöthk-geii staarkwirthschaftlichcn als privotrechtlichrn Rücksichten beobachtet wer-den mögen; so tragen Wir Unserer wesrphälischen Skgieriing hierdurchauf, die erforderlichen Lheilungsbehorde» in den AeNnern unverzüglichanzüordNen, und dieselben mit Len gehörigen Instruktionen zii versehe.

§. 29. Schließlich heben Wir jene Bestimmungen, welche im 7tcnAbschnitte Unserer am 9. Juli 1808. erlassenen Gemeinheitsthcilüngs-Werbrdnung enthalten sind, jedoch nur in so weit hierdurch wieder auf,als sie durch gegenwärtige Verfügungen und durch die Theilbarkeit derGüter entweder verändert, oder ganz unzulässig geworden sind.

Urkundlich Unserer eigenhändigen-Unterschrift und des hierauf ge-druckten Staatssiegels.

Darmstadt Len 5. November 1809.

(s?.8.>

L ü d e w i gl

Wreden- geheimer Rrfcrendar-

Beilage XII.

Erläuterung vom 8. September 1810.

Lud ewig von Gottes Gnaden Grohherzoq von Hessen, Herzog üiWcstphaten ec.

Nachdem über die Bestimmung des 5- 3. Unserer, die Aushebungder Eolonatverhältniffe und der Untheilbarkeit der Güter im Herzog-rhüm Westphalen bezweckenden Verördnüng vom 6. Reo. vorigen Jahrseinige Anstände vorgekommen sind, so haben Wir Uns gnädigst bewogengesunde», diesen Absatz auf folgende Wetse zu erläutern uns näher zudestimine», nemlich:

In Ansehung der Colonialwaldungen verordnen Wir,

») Laß die Colonen das Eigenthnm alles Bau- Und hochstämmigenHolzes, welches zu dem Coiovat gehört, behalten sollen, wenn ih-nen bisher bet ausschließliche Genuß d«»sn rechtlich zustaod. Ed«?