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st», und der Erbzinsherr ist schuldig, in der» Verkauf ekuzuwAige«.wenn ihm der Zinsp süchtige ein tlapital. van -» Proccat, oder für eureRente von vier Gu-de« ein Kapital von einhundert Guldenbezahlt.
Dahingegen ist nach Versauf der ersten 10 Jahre der Erbzinsherrberechtiget» die Loskaufung der Grundrente von dein Ainsxflicotlge» nachder» nemlichcn ovizen Kapiralwerrhc zu fordern und zu erzwingen.
z. 22. Um sowohl wegen der Entschädlgungsbestimmung der abge-schasscen Gefälle, als auch iy Ansehung der lloskäuflichkrit der Grun!.-renten, so viel möglich» asse etwa zwischen den Guts- oder Ainsherr»und den Colonen oder Zinspflichtigen entstehende Streitigkeiten stad.Prozesse zu verhüten» trqgen Wir Unserer westpb.älischeu Regierunghiermit auf, durch die Justizbeamten mit Zuziehung «nparthe.ischcrSachverständigen die mittleren Geldpreise von den letzten 25 Jahren»sämmtlicher bekannten und üblichen Getraide und Naturalien fordersarastansmittcln zu lassen; welche Geldanschläge sodann in den betreffendestAsmtcrn, worin der Colon wohnet, bei vorkommcnden Uneinigkeiten zurRichtschnur genommen werden sollen.
§. 23. In allen Fällen, wo bisher schon eine bestimmte Geldab;gäbe statt der Naturalleistung in der Art herkömmlich war, daß derBerechtigte auf die Zukunft sich die nemliche Geldabgabe gefallen lassenwußte, soll es bei dieser Geldabgabe lediglich sein Bewenden behalten.Bestand aber bisher die eigentliche Berechtigung in dem Bezug? desNaturalsund war diese bloS eine Reihe von Jahren hindurch ausdrück-lich oder stillschweigend in Geld gleichsam verpachtet gewesen, so ist derWerth des Raturals bei der Verwandlung in Grundrenten »ach den an-gegebenen allgemeinen Normen auszumittcln. Im Zweifel soll immit-telst der erste von beiden Fällen vcrmuthet werden.
§. 24. In allen Fällen, wenn entweder zwischen dem Guts- oderZinsherrn und dem Colon oder Zinspflichtigen eine gütliche Vereinba-rung nicht zu Stande kömmt, oder wen» die nach obigen Vorschriftenauszümittelndc Bestimmungen den obwaltende» Streitgegenstand «»nochunentschieden lassen würden; befehlen Mir, daß die Justizbcamte» nachdein Geiste der in dem §. 88- ^ der Gemeinheitstheilungsverord-
liung vom S. Juli 1H08 enthaltenen Vorschriften verfahren und entscheiden sollen.
K. 25, In Ansehung der auf den Eo.louien haftenden Schulde»verordnen Wir: daß die Gläubiger, welche bisher für Schulden derGutsherrn eine Hypothek auf die Colonie besaßen, ihr Recht wederauf. das ganze Colonat, noch auf ein einzelnes Grundstück desselben gel-tend. zu machen befugt scyen; daß sie hingegen ihre Hypothek auf diedem Gutsherrn Vorbehalte»?» Abgaben und Grundrenten behalten, undauf gerichtliche Veräußerung derselben antragen können.