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schnür angenommen. Und zwar wird beim Leibgewinne äns Lebenszeitder ZOstc Theil, vnd denn Zeitgewinne, nach Verhältinß der Gewinn-Jahre, B. bei dem 7- oder ILjabrigen Gewinne der 7te oder 12teThcil als jährliche Pacht entrichtet.
§. 16. Die Entschädigung für die Hand- und Spanndienste undsonstige Gnlndbcschwerden. welche durch die gewöhnliche Laxationsmethodenicht leicht auszumutel» sind, ist aus den, zu Folge Unserer Verordnungvom 16. Jenner 1803 in den dffenrlichcn Lastenbüchern eingetragenen,von den Gutsherren nicht widersprochenen, eigenen Angaben der Dienst-pflichtigen zu bestimmen; jedoch bleibt bei etwaigen Geldanschlägen, dieaus offenbarem Jrrthume und Unverstand für übertrieben hoch oder ge-ring angegeben befunden würden, den Interessenten bis zum 11. No«,künftigen Jahres Vorbehalten, ihre dcüfallsigcn Reklamationen bei Un-serer westphälischen Regierung zu machen, als welche sofort darüberohne Zulassung einer weiteren Berufung die definitive Entscheidung zugeben hat,
§. 17. In Ansehung der Abgaben an Vieh und sonstigen Natural-Renten wird der nach §. 22. auszumittelnde Geldanschlag angenommen,und dje jährliche Grundrente nach dem Durchschnittsertrag der letzten 10Jahre berechnet.
§. 18, Die jährliche Grundrente als Surrogat für den abzuschaf-fenden Garbenpacht von Garbenhösen wird aus dem Durchschnittsertrag?der zwei letzten Dung - oder Dreischreißen ausgemittelt, und wenn hie-bei, so wie in allen übrigen Ausmittelungsfällen eine gütliche Vereini-gung nicht statt fände, soll nach dem im Z. 21, sorgeschricbenen Verfah-ren entschieden werden.
§. Ist. Die Entschädigung für den Verlust der Gutsherrschast, fürdie Entbehrung der Hoffnung zmn Heim- oder Rückfall, und für dieBeschwerlichkeit, die damit verbunden ist, daß die Hofespachte, welchebisher von einem Debenten in unzcrtrcnnter Summe erhoben werdenkonnten, künftig in kleineren Theilen von mehreren Debenten angenom-men werden müssen, soll in dem 20sten Lheil des Werths der Hofes-Abgaben aller Art bestehen. Dieser 20ste Lheil, in Geldwerts! ausge-sprochen, ist demnach dem Betrage der bisherigen Hostspächte und derauf die einzelnen Grundstücke zu rcpartirendcn Grundrenten noch hinzuzu fügen.
§. 20. Alle sowohl auf Eolonicn als andern Grundgüsern haftendeGefälle und Grundrenten in Geld, Frucht, oder sonstigen Prästationen(mit einswciliger Ausnahme des Raturalzehendcns, worüber Wir einebesondere Verordnung zu erlassen Uns Vorbehalten) werden hierdurch fürloskäuflich erklärt; sie mögen bisher an den Leib- oder Gutsherrn,oder sonst immer wohin, entrichtet worden sehn.
8- 21. Dem Zinspslichtigen stehet während den ersten 10 Jahrenfrei, seine Grundrenten entweder im Ganzen oder Theilweise loszukau-
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