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7) die sogenannte Garbenpacht von Colonien, welche unter dem Iro-nien Garbenhöfe bekannt sind,
8) das gutshcrrliche Qbereigcnthum und der Hcimfall des Guts an
den Gutsherrn zur anderwciten Wicdcrverleihung.
Die von jetzt an bis zum 11. Roo. 1810 fällig werdenden Abga-ben, Dienste und Lasten, mit Ausnahme des Sterbfalls, des Dienst-zwangs, und des Gewinngeldcs, sollen jedoch noch nach der bisherigenArt und Weise entrichtet werden.
§. 11. Der Gutsherr soll für den Verlust der im vorigen §, ge-nannte» Rechte entschädiget werden, nur für den Dienstzwang findetkeine Entschädigung Statt. Ln sofern jedoch bereits srüherhin durchVereinbarung oder Herkommen der Dicnstzwang in eine bestimmte jähr-liche Abgabe von Dienstgcld verwandelt worden wäre, so soll es bei die-ser Abgabe sein Verbleiben behalten.
§. 12. Sowohl vorstehende Entschädigungen, als das ganze künf-tige Abgabensystem der Colonien ist nach folgende» Nonnen zu be-stimmen.
Im Allgemeinen bleibt die Ausmittelung der jährlichen Grundrenteder gütlichen Uebereinkunft zwischen dem Gutsherrn und Colonen biszum 11. Nov. künftigen Jahres überlassen.
Sollte diese bis dahin nicht zu Stande kommen, so ist bei den ein-zelnen besonder» Gegenständen auf nachfolgende Weise zu verfahren.
!- 1Z, Für das Recht der Freilassung wird der Durchschnittsertragvon den letzten 30 Jahren ausgemittelt, für eine» Zeitraum von 30Jahre» nur Ein Freilassungsfall angenommen, und mithin derLöste Theil des ausgemittelten Durchschnittsquanti eines Freibriefs alsjährliche Abgabe entrichtet. War in den letzten 30 Jahren kcisi Freibriefertheilct worden, so ist das Freilaffungsguantum des letzt'vorgekommc-nen Falles als Richtschnur anzunehmcn.
§. 14. Die Entschädigung für den Hauptsterbfall bestimmt sich nachdem Ertrage der 3 letzten Fälle ohne Unterschied, sie mögen sogenannteganze oder halbe Gterbfälle gewesen seyn. Von der ganzen Summe der3 letzten Fälle wird der 9vste Theil als jährliche Abgabe entrichtet. Di«Entschädigung für die Ncbensterbfälle, ncmlich von solche» Personen,welche nicht im Besitze des Colonats waren, besteht in dem 30sten Lheiledessen, was selbe fn den letzten 30 Jahren eingetragen haben, als jähr-liche Abgabe.
§. 15. Das Gewinngeld ist entweder bereits auf ein bestimmtesQuantum herkömmlich festgesetzt, oder es beruhet auf willkührlichem Ak-korde, Im ersten Fall wird das schon bestimmte Quantum, und imletzter» Fall der Durchfchnittsertrag aus den drei oder wenigeren Fällen,die sich zuletzt seit dem Jahre 1782 ereignet haben, jedoch mit Ausschlußder allenfalls üblich gewesenen Kanzlei- oder Schreibgcbührcn (als wel-che ohne alle Vergütung gar nicht in Anschlag zu bringen sind) als Nicht-