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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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u>cht gehauen werden durfte (worunter jedoch der Fall nicht zu ver-stehen ist, wenn der Gutsherr bloß das Oberaufsichtsrecht, aberkein Benutzungsrecht hergebracht hat).

<) Wenn der Gutsherr bisher ausschließlich berechtigt war, Bau- undhochstämmiges Holz in den eben erwähnten Holzungen unter derVerbindlichkeit zu fällen, dem Colon das zur Unterhaltung der Ge-bäude, der Befriedigungen , und zu den Ackerwerkzeugen erforder-liche Holz verabfolgen zu lassen, so soll die Lheilung dergestalt ge-schehen, daß der Gutsherr r/Z und der Colon 1/1 erhalte.

6) Die Verrhcilung soll nach dem nemlichen Verhältnisse statt finden,wenn der Coihn nur den Genuß der Eichelmast ganz oder zumThtil hatte.

«) Hatte hingegen der Gutsherr bloß den Genuß der Mast ganz, oderzum Tyeil, so geschieht die Lheilung nach dem umgekehrten Ver-hältnis

k) Borgehuchte Theilungen zwischen dem Gutsherrn und Colonen sol-len jedoch (wenn der Colon vorzieht, das Eigenthum der Waldun-gen ganz zu behalten, und den Gutsherrn für dessen Afitheil zuentschädigen) nicht nach dem Grund und Boden durch Zerstückelungder Colonialwaldungen, sondern blos nach dem Werthr geschehen.

Bei Ausmittelung sowohl, als Loskaufung der Werthanthcilezwischen den Gutsherrn und Colonen ist sich nach den weiter unten ge,-ebenen allgemeinen Vorschriften zu bemessen.

§. 9. Alle bisherige auf geschlossenen Gütern willkührliche jähr-liche — oder auch gestimmte, doch nur in gewissen Perioden und Fäl-len geleistete Abgaben und Lasten (ausschließlich des Naturalzehendeys,welcher von der ausstehenden Crescenz auf dem Felde bezogen wird« undworüber Wir das Angemessene zu verordnen Uns annoch Vorbehalten),feilen in jährliche bestimmte Grundrenten verwandelt, und auf diezu theilenden Parcellen dergestalt radizirt werden, daß »ach geschehenerRepartition jedes einzelne Parcel! und sein künftiger Eigenthümer nurauf die darauf gelegte besondere Grundrente, ohne Rückgriff auf dasehemalige Ganze oder auf die übrigen Parcellen, haftbar bleiben solle.

§. 10, Folgende gutsherrliche Rechte und Abgaben sind Kraft dieser Verordnung für immer abgeschasst:

l) Das Recht der Freilassung und Freikäufe,

2) der Dicnstzwang, welcher darin besteht, daß Eigenbehörige ihremLcibherrn eine gewisse Zeit als Gesinde dienen müssen,,

S) der Sterbfall,

4) das Gewinngeld,

5) sämmtlichc gemessene und ungemessene Hand- und Spanndiensteohne Unterschied,

6) alle Abgaben an Vieh und andern Naturalien, worunter jedoch dieFruchtkörnerpacht nicht zu verstehen ist,