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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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§. 6. Die vereinigten Kennzeichen der in vorstehenden §§phen be-nsnnken Coldnatgüter, weiche den Gegenstand gegenwärtiger Verord-nung ausmachen- sind folgende:

1) wenn »sch der bisherigen Verfassung das Gut dem Colon, so langeer die gursherrlichen Abgaben leistete, auch nach abgelaufener Gc-winnzeit - oder nach seinem Lode dem Anerben von dem Gutsherrnnicht entzogen werden konnte;

L) wenn der Gutsherr selbst in dem Falle, wo er einen Colon ausrechtlichen Ursachen entmeiert hatte, dennoch Nicht witlkührlich überLas Gut verfügen durfte- und insbesondere nicht berechtigt war,bei Verleihung an einen neuen Meier die gutsherrlichen Abgabenzu erhöhen;

S) wenn der Colon allein die Schatzungen zu entrichten hatte.

Diesemnach soll in de» rechtlichen Verhältnissen bloßer Zeitpacht-güter, welche nach Ablauf der Pachtjahre — und gewöhnlicher Erbpacht-güter, welche nach Erlöschung des Erbpachts dem Verpächter zur ganzfreien Benutzung wieder heimsicleii, durch diese Unsere gnädigste Ver-ordnung nichts geändert seyn.

7. Mehrere Colvnate sind mit dem Lehensverbande behaftet. Äa,wo bisher das gutsherrliche Eigeiithüm den Gegenstand des Lehensver-bandcs ausmachtc, treten die künftigen Grundrenten G 9-) oder die da-für eingehenden Loskaufschillinge W. 20. 21.), aii die Stelle des guts-herrlichen Eigenthums; und hinsichtlich des Colons gelten alle Verfü-gungen , welche die gegenwärtige Verordnung über die Colönatgütrr iniAllgemeinen enthält. Da, wü aber der Colon selbst bisher auch zugleichVasall war, hören zwar ebenmäßig alle aus den Colonatvcrhällnisscngeflossene rechtliche Folge» »ach den Vorschriften dieser Verordnung auf;die aus dem Lehensverbande fließenden Rechisverbinblichkeiten aber dauernnoch in so lange fort- als Wir nicht über das Lehenswesen nähere all-gemeine Bestimmungen festgesetzt haben werden.

§. 8. In Ansehung der Colonialwalbüngen verordnen Wir

s) daß die Colonen das Eigeiithüm alles Bau - und hochstäminigenHolzes, welches zu dein Cvlonat gehört- behalten sollen- wenn ih-nen bisher der ausschließliche Genuß davon rechtlich züstanb. Ebenso soll den Eolonen das volle unbeschränkte Eigeiithüm des Bau-und hochstämmigen Holzes zustehen- welches sich aüf dem Hoframneund einzeln auf den Ländereien des Colonats zerstreut befinde!,ohne alle Rücksicht auf die bisherigen Verhältnisse zwischen ihnenund den Gutsherrn.

l>) Zu gleichen Lheilen zwischen den Gutsherrn und Colonen soll ge-thcilt werden, alles Wau- und hochstämmige Holz, welches zu ei-nem Colönat gehört«, und unter der vorhergehenden Bestimmung nichtbegriffen wäre, dessen Benutzung dem Gutsherrn und dem Colonengemeinschaftlich zustand, »der welches ohne beiderseitige Einwilligung