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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Löv

B e i t a g e XL

Verordnung vom 5. November I8oy.

Lndewig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen, Herzog in West-phalcn:c.

Da Wir UnS überzeugt haben, daß die in Unscrm Herzogtumnoch fortbestehcndc Umhcilbarkeir der Güter, Cvlonat- und Leibeigen-schafisverhältuissc der Bevölkerung, Kultur und Industrie dieser Provinzäußerst binderlich sind: so haben Wir auS landesvärerlicher Sorgfalt fürdie Wohlfahrt Unserer anverirauten Uiuerchanen Uns gnädigst bewogengefunden, für Unser Herzog,hum Wcstphale» Folgendes zu verordnen:

§. I- Die mit dem Besitze mancher Bauerngüter verbundene Leib-eigenschaft in Unscrm ganze» Herzogrhum Westphalcn, und alle daraufgegründete Rechte und Verbindlichkeiten — die Colonatrechrc und Ver-hältnisse sowohl eigenbehoriger als auch frei eigener Erb- Leib-und Zei'tgewinngütcr mit dem ganzen Eolonatnerus sind von nun anabgcschafft, und alle von jetzt an dawider etwa cingegangene Verbind-lichkeiten, Kontrakte und Gcwinnbriefe, als nicht geschehen, und ungül-tig anzuschcn.

§. L. Die bisherige in dem Eolonatnerus gegründete llnthcilbarkcitder Güter, nach welcher dieselben nur immer an Einen Anerben un-zerirennt vererbt oder übertragen worden sind, so wie das darauf sichgründende Neevnsolidationrrecht, vermöge wegen der Besitzer der Sohl-stättc einzeln veräußerte Gutspareellen zu jeder Zeit wieder einlosenkonnte, ist ebenfalls von jetzt nn aufgehoben.

§. Z. Die wirklichen Colonen, oder die mit elterlicher Einwilligungbereits auf die Colonien vcrheirathcte Kinder, oder diejenigen, denendaS Colonicerbrecht bereits anerfallcn ist, sic seycn eigenbehörige oderfrcieigenc Erbnießbräucher, Leib- oder Icikgewinnpächlcr, sollen das Co-lonen- und alle im Leib - oder Zeitgewinne mit unveränderlicher Pachtbesessene Grundgüter sainmt allen dazu gehörigen Perkinenzicn (der Leib-odcr Gutsherr mag bisher die Wohngebäude ganz oder zum Tbeil inBaue oder Reparatur erhalten haben oder nicht) als ihr volles und uiybeschränktes Erbeigenrhum besitzen und behalten.

Der Leib- oder Gutsherr ist dahingegen von aller ferneren Concuu-renz zum Baue oder Unterhalt der Colonicgcbäude von nun an gänzlichbefreiet

§, 4 . Alle vorbenannte bisher geschlossene Güter, Colonien »ndKokten sind von jetzt an vererblich nach dem gemeinen Rechte, und un-beschränkt »heilbar.

§. L. 2» dem erst cinlretenden Erbfo'gcfallr sind jedoch alle jetztbereits abgcfundenc und ausgcstartete Kinder und Geschwister ohne Aus-nahme von der Erbfolge ausgeschlossen.

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