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§. i§6- Die Negicru'ng hat über dieses besuch Unfern Beamten desBezirks und durch denselben auch die Gemeinde, worin das zu «heilendeGur liegt, über die Lokalverhälmiffc zu hören. Sie hört ferner die Guts:Herrschaft mit ihrer Erklärung über die vom Supplikant in Vorschlaggebrachte Dertheilung der Lasten und bestimmt hierauf, nachdem dieSache gehörig aufgeklärt ist, und alle Interessenten gehört sind, ob undauf welche Art das Gut gctheilt werden soll.
§. i?7. Im Fall des §. !Zo, wird von der Negierung gutachtlicherBericht an das geheime Ministerium erstattet und von lchtcrm die Cnt-schcidnng gegeben,
§. i;8- Erfolgt die Genehmigung der gebetenen Theilung - so er-hält Unser Beamter des Bezirks non der Regierung den Auftrag, sämmt-liche Grundstücke und Gerechtsame des Guts abschähcn und durch dieseAbschätzung (welcher erforderlichen Falls die Vermessung vorangchen muß)zugleich bestimmen zu lassen, wie viel von den Lasten, die auf dem gan-zen Gut liegen und namentlich, welche derselben, jedes der kleinern Gü-tern, in welche es zu thcileu ist, zu übernehmen habe.
8- IHö. In Ansehung dieser Taralion finden alle diejenige Vor-schriften statt, welche oben §. 89 - u. s. f. über die Abschätzung in Ansieinandersctzungssachen überhaupt ertheilk sind.
§. lüo. Der Beamte schickt das Resultat der Abschätzung, nebst derin Gemäßheit desselben gemachten Vcrthcilung der Lasten, worüber dieInteressenten und insbesondere auch der Gutsherr, mit ihren Erklärun-gen vorher zu Horen sind, an die Negierung ein, von welcher dann,wenn alles berichtigt ist, was etwa »och zu berichtigen seyn möchte, dieTheilnng des Guts und Repartition der Lasten genehmigt, und dem Be-amten der Auftrag ertheilk wird, die Theilung selbst, Unter seiner Ober-aufsicht, bewirken zu lassen.
§. l6l. Ucber das ganze Geschäft wird eine Urkunde entworfen,und dieselbe, nachdem sie die Interessenten, namentlich auch die Guts-herrn unterschrieben haben, von der Negierung bestätigt. — Wir befeh-len demnach gnädigst, daß diese Unsere Verordnung, nach welcher übri-gens Such die bereits anhängigen Gcmeinheitstheilungssachcn zu behan-delet« und zu entscheiden sind, gehörig promulgirt und genau befolgtwerden soll.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigcdrucktcnCtaatssicgels. Darmstadl am 9. Juli rzoz.
^ ^ ^ L u d e w i g-
^ Vreden, geheimer Referenda?«