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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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mittelt, dieser Ertrag als künftighin zu leistende ständige Iahrsabgabean die Stelle jener gesetzt und ans die, durch die Theilung entstehendenkleinern Güter mit verthctlt werden, hierdurch aber der bisher bestandeneeigenvehörigc oder hofhörige Nexus gänzlich aufgehoben sehn.

§. iLZ. Unbeschadet der gesetzlichen Regel, daß die gnisherrlichenAbgaben und Dienste nicht erhöhet werden dürfen, als welche für alleandere Fälle auch fernerhtn gilt, - soll, wenn ein Bauernhof oderKotten gctheilt wird, der Verpflichtete verbunden seyri, dem GurSberrnentweder den fünfzigsten Theil des Kapitalwerths der an ihn bisher zuleistenden, auf dem unverthcilten Complcxus haftenden Hofcspächte aufeinmal, oder jährlich neben deN bisherigen Hofcspachten und Dienstennoch den fünfzigsten Theil derselben zu entrichten. Jener Kapitalwerthist durch Vervielfältigung des jährlichen Betrags der Hofespachrc durchzwanzig, zu berechnen- -

§. 154 - Das geheime Ministerium und die Regierung werden dieCrlaubniß zur Theilung der Bauerngüter Nur dann crtheilen, wenn aus-gemittelr ist, , daß derjenige, zu dessen Vorthcil sie erlheilt werden soll,sich im Stande befinde, die allenfalls erforderlichen Gebäude zu errich-ten und die Auslagen zu bestreiten, die zur Einrichtung einer dem Cta-bliffeinent angemessenen Landeswirthschäft nöthig sind. Es hängt über-dies vom pflichtmäßigen Ermessen dieser Behörden ab, diese Crlaubnißzu versagen, wenn wegen Gcringfähigkeit der zur Gründung eines neuestEtablissements bestimmten Grundstücke, oder anderer Lokalverhältniffe,die Theilung eines Guts keine nachhaltigen Vorthcil« für das Publikumversprechen sollte.

j. -zz. Die Bitte, daß ein Hof oder Kotten getheilt werden dürfe,ist bei der Negierung anzubringen und es sind in der Supplik möglichstgenau anzugeben:

s) Sammtliche Grundstücke und Gerechtsame, welche zu dem zu ver-theilenden Gur gehören, nach ihrer Gattung und Größe;

b) Sämmtliche auf dem ganzen Gute haftenden öffentlichen, kommu-nalgutshcrrlichcn und andere Lasten, mit Benennung des oder derGutsherrn und derjenigen, welchen etwa andere Abgaben oder Lei-stungen gebühren;

c) Diejenige Grundstücke oder Gerechtsame, aus welchen ein besonderesEtablissement errichtet werden sott;

rl) Die Art, auf welche nach der Meinung des Supplikanten (vorbe-haltlich der Peräquation, wovon § >58), die auf dem bisher umgerheiltcn Gur haftenden Lasten und Abgaben, unter die künftigenInhaber der einzelnen, aus der Vcrtheilung des Guts entstehendenkleineren Güter vcrtheilt werden sollen;

«) Die Fonds, woraus die, zur Errichtung der Gebäude und zur Ein-richtung einer neuen Hauswirthschaft erforderlichen, Kosten bestrittest«erden sollen-