286
Betreffende Stelle.
Siebenter Abschnitt.
Won Theilung der Bauerngüter in kleinere Agrikultur-Etablissements.
§. 147. Ein jeder Besitzer eines Hofes oder Kottens ist befugt, denselben wir Vvrwissen des Gutsherrn und Bewilligung der Regierung, inmehrere Nmüuliur-Etablissements unter zwei oder mehrere seiner Kinderzu verweilen-
§. igg. Ist unter diesen Kindern eines vorhanden, welchem nachder bisherigen Einrichtung, ein auf rechtsgültigen Normen beruhendes,weder vom Willen des Gutsherrn noch der Eltern abhängendes Anerben-rechr am unzerkrennten Gutskogtplcrus unbezweifelr würde zugestandeuhaben; so hak dieser Anerbe das Recht, unter den durch die Theilungentstehenden Etablissements zu wählen. Er hat aber nicht di« Bcfugniß,der Theilung selbst zu widersprechen, oder vorzuschreiben, wie es geschc-Heu solle.
8, 14?. Auch der Anerbe (§. 148 ) hat das Recht, zum Vortheileines oder mehrerer seiner Geschwister, mit Vorwissen deS GulSherrn undBewilligung der Regierung , die Theilung des Hofes in kleinere Etablis:sements vorzunehmen. Ist ihm aber der Hof noch nicht angefallen, ftgeschieht die Ausführung einer solchen Theilung erst alsdann, wenn di«Nackfolae wirklich eröffnet ist.
§. Ito- Wider den Willen de? Anerben, kann auf Anrufen eine!oder mehrerer seiner Geschwister und zum Vortheil desselben oder dersel-ben, die Vertheilung des Guts in mehrere Etablissements mit Vorwiffeades Gutsherrn, auf das Gutachten der Negierung, vom geheimen Mi-nisterium unter der Bedingung gestattet werden, haß:s) dem Anerben die Sohlstätre und dabei so viel an Grundstücken be-lasten werde, daß er durch den Ackerbau stuf dem ihm bleibendenGut, vier Pferde nützlich beschäftigen kann;d) daß dies« Provokation eines oder mehrerer Geschwister, binnen ei-nem Jahr, von dem Zeitpunkt an zu rechnen, wo dem Anerben derHof wirklich angefallen ist, bei der Regierung eingebracht wird.
H. ist- Die aus einem getheilten Bauerngut entstehenden klei-neren Güter bleiben in dem nämlichen gutShcrrlichen NcruS, in welchemdas unqcrheilic Gut sich befand. Die auf diesem hastenden Lasten wer-den auf jene veriheilt.
§. izi. Bei Bauerngütern, welche gethcilt werden, kann die soge-nannte Eigenbchör-gkeit und Hofhörigkeit nicht fortbcstchen. Cs soll da-her bei verkommenden Theilungen solcher Güter, der jährliche Durch-schnitlSMrag der bisherigen unständigen Gefälle und Dienste a»Sg«-