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Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift, und des bcigedrniktenStaaissiegcls.
Darmstadt den 16. Januar izoz.
(I-.8,)
L u d e tv i g.
Freih. v. Lehmann, Staatsminister,
Beilage X.
Auszug aus der Verordnung vom y. Juli izoz.
(Lroßhcrjoglich hcssischc Zeitung, Darmstadt den -8. Juli 1808 .Nto. ir.)
Verordnung zur Beförderung der Kultur im Herzogthum West-falen durch Gemrinheitstheilungen, — Bestimmung der Be-fugnisse der Wcideberechtigten — und Theilung größererBauerngüter in kleinere Agrikultur-Eta>blissements.De Darmstadt am S. Juli 1808.
Ludcwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen, Herzog io West-phalcn:e.
Um die Hindernisse zu entfernen, die aus Mangel einer bestimmtenGesetzgebung, dem Fortgang der so nützlichen und wünschenSwcrthcn Ge-Mcinheusthcilungcn in Unserm Herzogthum Westphalcn cntgegenstehen;fernrr, um die großen Nachlhcile möglichst zu verminderen, die aus denHudebcrcchtigungcn und ungemcffenen Bcholzignngsrcchten für den Florder landwirihschaftlichen und forstwirthschaftlichen Produktion entsprin-gen; — endlich, um den Kindern und Geschwistern des Landmanns, zurErwerbung eines eigenen Agrikultur-Etablissements mehr Gelegenheit zuverschaffen, als bei der bisherigen Untheilbarkcit der meisten dortigenBauerngüter vorhanden war, — und in der Absicht, um in Ansehungaller derjenigen Geschäfte, welche die Theilung der Gemeinheiten oderBauerngüter und die Auseinandersetzung zwischen den Grundbesitzern undden Weide - und Hvlzberechtigten betreffen, den Geschäftskreis der öffent-lichen Behörden und die Verfahrungsart dergestalt zu bestimmen, daßdiesen wichtigen Landeskultursachen ein möglichst rascher Gang gesichertwird; — finden Wir Uns bewogen, für Unser Herzogtum WestfalenFolgendes gesetzlich zu verordnen: