Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
284
Einzelbild herunterladen
 

234

di ge Gcldabgabe., die dem Gcldanschlag des Pcrpfllchtktcn gleich ist,vom Besitzer des belasteten Objekts entrichtet werde. Diese ständigejährliche Geldabgabe ist alsdann, anstatt der Dienste, Naturalien undunständigen Gcldgcfälle, in deren Stelle sie tritt, in das Kataster ein,zutragen,

§. Z. Wählt der Verpflichtete den Gcldanschlag, den der Berech-tigte angegeben hat; so ist dieser geringere Anschlag in das Kataster zusetzen Es erhält aber der Verpflichtete, welcher diesen geringeren Geld-anschlag des Berechtigten gewädll hat, die Befugniß, daß er in Ankunftstatt der Risiungeo, wovon die Frage ist, den eigenen Geldanschlag desBerechtigten, chs jährliche ständige Gcldabgabe entrichten darf. Erhat aber dcßhaw dem Berechtigten die Erklärung durch eine öffentlicheBehörde instnuirc» zu lassen

§ 6. Untere stur das Hcrzogthuin Westpkalen anqeordnete Negie-rung «ar die Belchrh-n, vor welchen die, im Vorhergehenden bemerktenErklärung«» z» mac>'->n sind und durch welche diese Erklärungen zu in-stnuiren sind, so wie die Zeit, binnen welcher 'ic Erklärungen »nistengemacht a d inflnuirr werden, wenn sie die -» den g. und 5- ver-ordnet,' Wirkungen dervorbringen sollen, näher zu bestimm«;».

Geschieh! die am Schlüsse des vorhergehenden §phi erwähnte Erklä-rung binnen der festzuletzeiidru Frist nicht; so soll dafür gehalten wer-den , daß der Verpflichtete die bisher statt gcfunhenc Natural-Prästalionauch fernerhin forr entrichte» wolle.

§ 7. Da übrigens Colonen, oder andere Besitzer eines, mit Grund-lastcn beschwerten Objekts, sich vielleicht veranlaßt finden konnten, denGcldanschlag der zu prästirrndcn Dienste u. s. w. zu gering anzugeben,in der Meinung, daß hieraus bei künftigen Frage» über die Rechtsver-hältnisse der Leistung, ein Voribeil für sie, und ein Nachtheil für de»Berechtigte«, e,»sieben werde; so erklären Wir hiermit allcrgnädigst, undWollen, daß in allen Fällen, wo der Berechtigte den Gcldanschlag desVerpflichtete» als allzuhoch nicht widersprochen hat, oder wo beide Thcilesich über einen Geldanschlag in der Güte vereinigt haben, wo mithinweder die eine, noch die andere der, i» den §§. 4- und 5. enthaltene»Bestimmungen, nicht emgetretrn ist — nicht nur der Berechtigte, wie cssich von selbst versteht, die Naturalprastanou, so wie die Prästation derunständigen Gcldabgabcn verlangen kann, sondern daß auch bei einerkünftigen Reluition der Dienste und anderer Leistungen, oder Verwand-lung derselben in ständige Geldabgabcn, so wie bei jeden andere» Rechts-verhältnissen zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten, auf denGeldanschlag, den dieser für den Zweck der Steuerkataster angegeben hat,gar keine Rücksicht genommen werden soll.

Wir befehlen allcrgnädigst, daß diese Verordnung gehörig publicirt,und von den öffentlichen Behörden und allen, die sie sonst angeht, ge-nau befolgt werden soll»