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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
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283
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25.3

Beilage IX.

Verordnung vom 16. Januar igvz.

(Arnsbcrgischcs Jntclligenzblatt Freitags dm ry> Februar rflo?.

Nro. r;.)

Ludewig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen, Herzog in Wcst-phalen:c.

Bei der provisorischen Nectifikation deS KkeuerwesenS in Unserm Her-zogthum Westphalen, wird cs ohne Zweifel sich oft zutragen, daß der-jenige, welcher Dienste oder andere Grundbeschwerden zu beziehen har,den jährlichen Geldanschlag, den der Verpflichtet« angibt, zu hoch findet.Der Verpflichtete wird dagegen seinen Anschlag als richtig vertheidigcn,und Einer oder der Andere wird auf Taxationen provoziren.

Taxationen dieser Art wiirden aber zu weitläustigen Untersuchungenfuhren, deren Kosten sehr oft den Werth der zu taxirenden Differenzübersteigen Sie sind auch keineswegs mit dem raschen Gang verträglich,den das dringende Geschäft der jetzigen Stcuerrectification erfordert.

Wir finden Uns daher bewogen, folgender allergnädigst zu ver-ordnen :

z. i- Ein jeder, welcher Dienste oder überhaupt solche Prästatio-nen zu beziehen hat, die 4g. L-r. c. der Instruktion vom iz. Merz1807 nicht genannt sind, soll, wenn er den jährlichen Geldanschlag desVerpflichteten zu hoch findet, zugleich angcben, auf wie hoch er selbstdie befragte Leistung jährlich anschlage. Auf einen Widerspruch gegenden Anschlag deS Verpflichteten, der nicht zugleich mit der Angabe einesanderen Anschlags begleitet ist, soll nicht geachtet werden.

§. 2. Weder der Berechtigte noch der Verpflichtete haben die Be-fugniß auf eine Taxation zu provoziren, um den Widerspruch zu schlich-ren, der zwischen ihnen über die Nichtigkeit ihrer abweichenden Geldan-schläge obwaltet.

§. x. Wenn beide Theil« über die Größe des jährlichen Geldan-schlags der Dienst«, Naturalien oder auch unständiger Geldgefällc,sich in Güte nicht vereinigen, so soll derjenige, dem die Grundbe-schwerde obliegt, sich erklären, ob « wolle, daß derjenige Geldanschlag,den er bereits angegeben hat, oder den er bei dieser Erklärung noch an-gibt» oder daß derjenige, den der Berechtigte angegeben hat (§- I.), imKataster angesetzt werden soll.

§ 4. Wählt der Verpflichtete den eigenen, mithin höheren Geldan-schlag; so kann der Berechtigte, wenn er will, durch «ine E'llärung,die dem Verpflichteten durch «ine öffentliche Behörde zu insinniren ist,dar Recht erwerben, zu federen, daß statt der befragten Dienste, Natu-ralien oder unständigen Grldabgaben, in Zukunft eine jährliche stän-