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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Beilage VIII.

Verordnung vom r. Oktober izoü.^Arnsbergischcs Jntclligcnzblätt Freitags den gi. Oktober igoL-Nro. 87 .)

Wir Ludewig von GotteS Gnaden Großherzog von Hessen- Herzog inWestphalcn -c.

Fügen hiermit zu wissen:

Die eingetrcten« neue SteuerverhÄltniffe und di« Auflösung dcS ehe:maligen deutschen Sraatsverbandes, haben auch eine Veränderung derVerhältnisse einzelner Staatsbürger gegen den Staat hervorgcbracht-Denn diejenigen Gründe- auS welchen eine und die andere Llasse derStaatsbürger Befreiungen von Staatsabgaben erlangt und buher genes,sen hatte, sind auf die jetzigen Verhältnisse nicht mehr anwendbar, in-dem fernerhin kein anderer Grundsatz Statt finden kann, als der, daßalle Staatsbürger, da sic gleichen Schutz, gleiche Rechte und gleiche Vvr-theil« von dem Staat z» genießen haben, auch alle, ohne irgend eineAusnahme, verbunden sind, an den dadurch ohnümgänglich veranlaßtwerdenden Kosten und Abgaben verhältnißmaßigen Antheil zu trägen.

Wir finde» UnS daher bewogen, in Unfern sämmtlichen Landenalle seither bestandene Steuerfreiheiten, ohne Ausnahme für iutmet hier-mit aufzuheben, und verordnen zugleich, daß vom heutigen Tag an,sowohl von den UnS selbst angehörigen, unter eigener Verwaltung ste-henden oder verpachteten als auch von allen änderet, bis jetzt schä-HungSfrci gewesenen Gütern, Sehenden, Gefälle!» und ander» Besitzun-gen, sic' mögen Eigenthum oder Besolbungsstücke sehn, die gewöhnlicheSteuern und ander« nach dem Sreuerfuß regutirt werdende Abgaben,gleich allen übrigen cüntribuablen Gütern und Besitzung«!», ohnweigerlithentrichtet werden sollen.

Wir befehlen demnach gnädigst, daß diese Unsere Verordnung al-lenthalben gehörig bekannt gemacht, und darüber nachdrücklichst gehaltenwerde.

Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf gedruckten EtaatssiegelS.

Darmstadt den i. Oktober iz°ü.

L u d e w i g.

( 1 .. 8 .)

Frech, v. Lehmann, StaaiSminister.