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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Beilage VI»

Verordnung vom z. Mai l78S-

Von Gottes Gnaden Maximilian Friedrich Erzbischof zu Cölln :e.

Nachdemmalen Uns die beschwerende nntcrlhänigste Anzeige gesche-hen, daß verschiedene Gutsherrn der in Unserem Hcrzogthum Westpha-len befindlicher pachtpflichligen voll- und halbspännigcr Bauernhöfen undKotten, nach Verlaufe der in denen Pacht- oder Gewinn-Rotulcn be-stimmten gewöhnlichen Pachtzcit ihren um eine neue Gewinnung ansu-chcnden Colonen die Zahlung eines übermäßigen der Landcsgcwohnhcicwidrigen Gewinns anzumulhen, ja gar die von Alters her gewöhnlich«Pachte zu versteigeren, oder doch sonst die Höfe mit neuen Lasten zu be-schweren, und, wenn sich der Colon hiezu nicht bequemen Und dem Wil-len des Gutsherrn fügen will, denselben zum Eingang harter, die Kraft«des Hofs übersteigender, Verbindungen vermittelst Bedrohung der Ent-setzung vom Hofe oder Kotten zu vermögen sich beigehen lassen, dadurchaber Unsere getreue Unterrhancn entkräftet und zu Abtrag gemeiner Lan-deslasten außer Stand geschet werden, fort daher immer kostspielige L>,-<Prozesse entstehen; Wir aber solchem dem gemeinen Landesbe-sten schädlichen Unwesen vorzubeugen umcrthänigst gebeten worden, Un-sere fürstväterliche Sorgfalt auch unabwendig auf die Erhaltung undAufkommen der Unterthanen gerichtet ist; so verordnen Wir hiemit gnä-digst, daß kein Gutsherr eines pachtpstichtigen Hofes oder Kottens nachAblauf der Gewinnszcit, oder wenn ein wüstgewordencr Hof mir einemNeuen Colonen besehet werden will, zum neuen Gewinn oder Weinkauf,wofern nicht bereits durch Gewohnheit oder Gcding ein geringeres La»-festgeschet ist, ein mehr, dann den Werth eines Iahrspacht vondem Colonen zu federen, und ihme aufzudringen, weniger dann diealte Pacht zu versteigeren, noch den Hof öder Kotten mit neuen Lastenzu beschweren sich anmaaßen, sondern der Landes-OLe-er-«»- gemässmit eines Jahres Pacht als einer Vorheucr begnügen, anbei aller Ver-steigerung der von Alters gewöhnlicher Pacht und neuerlicher Beschwö-rung enthalten solle; immaaßen Wir dann alle diesem zuwider zwischendem Gutsherrn und Pachriger eingcgangene Cvntrakte und Verbindnissenhiemit kasfircn, für null und nichtig erklären, auch allen und jeden Un-seren Gcrichrcrcn gnädigst und ernstlich cinbinden, darüber keine ALan-e/aca zu erkennen, am wenigsten aber eine L-recxtto» zu verhängen;befehlen demnach Unseren Landdrost und Rächen, in Wcstphalc», Dro-sten, Unterhcrin, Richtern, gegenwärtige Unsere Verordnung von denenCanzelcn öffentlich verkünden, als sonsten gewöhnlicher Orten mcheften zu