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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Beilage V. li.

Verordnung vom glcii Mai 1756.(Churcüllnische Edikten - Sammlung von 1772. i. Band.2. Absch. 1. Abrh. zo. Stück. Scire 8;.)

XXX.

DleGntöbrrrn,so einiac Stricevom Gut ab.ic-sondcrt, sollcnfür daS ganzeScbalzuuas-O.uanlum Pos-ten , das vcr-splisseuc wice-rumb l'cibrin-gcn, und alslang ein Sckraz-zung - Rück-stand verban-den keittePälpt«eintrciben.

Von Gottes Gnaden Mapimilinn Friedrich Erzbischofz>, Colin :o. Nachdemmalcn Uns die beglaubic Anzeiggeschehen, daß verschiedene Gutsherrn Unseres Herzog-thums Wcstphalcn sich durch den Eigennutz so weit ver-leiten lassen, daß selbige die Gründe von denen Höfenwegnchnien, und selbige stnckwcis zum Höchsten auspach-len, dadurch aber veranlassen, daß die Schatz-lr-o^co-r» irre gemacht, Ultd die Ncgisteren in Unordnung ge-bracht, die Höfe selbst aber ganz verwüstet werden; alsbefehlen Wir zu Vorbeugung dieses dem gemeinen Lan-desbesten so schädlichen Unwesens hicmil gnädigst, dieje-nige Gutsherrn, sie sehen geist- adl-ch oder bürgerlichenStands, welche solcher Gestalt die Grunde, cs sei völlig oder auch nurzum Theil von denen Höfen wegnehmen, und 7 >-r'ce/cnweis anspach-len, für das ganze aus dem Hof haftende Schatz - Knarrt«-», cumzua ^racc-r/co, y«am ^/ccuro angesehen, und ohne einige Rücksichtvon denen Beamten darauf «-r-yn-rt werden solle». Wir wollen zu-gleich mehrbesagten Gutsherrn nachdrucksamst eingebunden haben, dieetwa auf solche unerlaubte Art versplissene Höfe inner Jahreszeit, nachVerkündigung dieses, zu ccmL->/-c/ircn, und mit tüchtigen und from-men Lcckomr zu besetzen, und damit die Erhebung deren Schatzun-gen auf alle rechtliche Weise erleichtert werde, so sollen ofrgcdachteGutsherrn nicht befugt sevn, ihre jährliche Pachte beizmrciben, alSlang denen Höfen ein Schatzrücksiand zu Last stehet; sollte» aber die-selbe sochanc Pachte ----e^mrt, oder vou deneu dia/ame geliefert em-pfangen haben, so sollcn dieselbe für das darauf haftende Schcch-()ua«tm, mit Vorbehalt jedoch des Rückgriffs gegen den Lcckorrenhaften, und dafür ua-^u-lt werden. Veseblea solchemnach Unserengeist. und weltlichen Über- und Unter- auch Uuierherrlichcn Gerichte-ren Herzogthums Westphalen, auch jedermann gnädigst, dieser Unsergnädigster Verordnung ->r ^-icftc-rcccko, und sonst sich gchorsamst zufügen und dawider Niemand z» beschweren. Urkund dieses. Gegebenin Unserer Residenzstadt Bonn den 9. Mai 1766.

Marimilian Friedrich Cyurfürst.

Vl. < 7 , O. Freiherr von Gymnich.

(^.8.) 2, W. 2. Koiffcn,