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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Erlaß geschehen solle, also daß, wann von Feldern oder Wiese» nichtseingcschenert, oder aber auch die 7>o«-aF,rung in denen Scheuern der-gcstalten vorgenvmmen worden, daß ihnen nichts übrig geblieben, als-dann auch die ganze Pacht, und also nach daß der Scha-

den sich zu zwei Drittel der Halbscheid einem Drittel, oder aber einemviertem Theil betragen, zwei Drittel, die Halbschcid, ein dritter odervierter Theil betragen, zwei Drittel, die Halbscheid, ein dritter odervierter Theil an der Pacht nachzulaffen sei; wann aber der Schadensich zu einem geraden vierten Theil nicht betragen, so solle dem Pach-ter darum eben so wenig, als wegen des außer dem sonst billig ge-hofften , und ihme entgangenen Nutzens oder Bortheils einige Vergü-tung mit in Rechnung zu bringen nicht befugt, sondern den erlittenenSchaden selbst zu tragen verbunden seyn; Was nun»

5ro. von der in denen Scheueren geschehenen /bttrnFsrung Ver-ordner worden, solches verstehet sich auf den Fall allein, wann dieselbevor Martine, ober dem in Pachtcontrakt ausgedrucktem, oder sonstenjeden Orts üblichen Pachttcrmin vor sich gegangen, und zwarn ohneUnterschied, ob die Pacht in reinen Früchten, oder"aber nicht in Früch-ten, sondern mit baarein Geld abgetragen werde, dafern aber die/our^A-rung in Scheuren nach solchem Termin geschehen, soll derPächter keinen Nachlaß zu federen berechtiget seyn, es Erbvächtcn n,müßte sich dann dcrselb durch erhebliche, und in Rechten t-'o/omas ^sr-gegriindete Ursachen von der At«-« entschuldigen kön-nen; die Erbpächtere oder Olon-am belangend, so solle

6co. der Erbpächter in Betracht seines vorhin gehabten und fer-ner anhoffendcn Nutzens, wann er schon nichts eingescheuert, oder aberin der Scheuren alles verlgrcn, dannoch einen vierten Theil, wa» derVerlust sich aus zwei Drittel betraget, die Halbscheid, und wan derSchaden auf die Halbscheid nur hinausgehct, drei vierte Theil desPachts zu entrichten schuldig,, und wan der Schaden geringer seynsollte, eine Erlassung zu gesinnen nicht befugt seyn; und um

7mo. ausfündig zu machen, ob der Schaden völlig, oder sich nurzur Halbscheid, oder anderen obbesagten Theilen betrage, so soll devPächter gehalten seyn, allinge des Guts mit demjenigen,

was /-,,,-^-ret, und nicht lo---«A-ret, zu ^p-ot/rc-ren, fort den ihmezugestoßcnen Schaden durch gerichtliche oder andere hin-

längliche Beweisstücke glaublich darzuthuen, also daß keiner hierunterzum Ayd, cs sey dan ein halber Beweis geführet, zuzulassen seyn.

8vo. Wann ein Pächter oder wegen Abgang mitgenom-

mener, oder in Kriegsdiensten gefallener und ganz unbrauchbar ge-machter Pferden und Ochsen, oder auch wegen nicht gehabtem Saat-Korn seine Lecker nicht zu stellen können, so hat der oben §. 4. u. 6.festgesetzter Nachlaß ebenfalls patt, wqnn nur hierunter dem Pächte-