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Beilage V. a,
Verordnung vom 19. November 176Z.(Lhur/Cöllnische Edikten-Sammlung von 177;. 2. Band
y. Abschnitt. 4. Abth. 514. Stück. Seite 406.^
VXIV. Von Gottes Gnaden Maximilian Friedrich Erzbi-
Vcrordiiuna schof zu Cölln rc. Rachdcmalen Wir auf jüngst vorge-rmna'dcr ausge- wcseitem Landtag Unseres Herzogthums Westphalen vonichwollenen treu «eboisamsten Milstand von Städten unterthäniast
Erbziusc». belanget worden, es auch an und für sic» felbsten Recht
und Billigkeit erfoderen, eine gewisse Verordnung ergeben zu lassen, wiees mit denen währendem landverdcrblichen Krieg ohnabgeführt geblie-benen Pachten und Erbzinscn zu halten seye, so haben Wir ausLands - Fürst-väterlicher Borsorge zum Besten Unserer getreuen Un-tertyanen Hierunter nachfolgendes zu verordnen gnädigst für gut be-funden; und zwacn so lassen Wir
1-nv. auc d.en Fall, daß entweder vor oder währendem Kriegzwilchen beiden Lhcilen über dis Kriegs- und andere ganz ungewöhn-liche Unglücksfälle eine ausdrückliche Verabredung geschehen, es auch beidemjenigen, was zwischen ihnen also vereinbaret worben, lediglich be-wenden, insofern aber
2sso. zwischen denen eon^säsncen hierunter nichts gewisses ab-gemacht, so wollen Wir, daß zwischen denen Erbzins- sodann Mieth-leuten und Pächters» ein gemessener Unterscheid gemacht werde; alsozwar» und dergestalt-», daß, wan
Sri». ein Erbzinsmann oder klokonuz nur eine geringe bloßeKecoAnrc-o/r, als wenig Geld, Hüner, Eier, oder dergleichen von sei-nem iinterhabeudcm Gur, oder Hof abzugeben hat, alssann auch der-selb nicht des mindesten Nachlasses sich zu erfreuen haben solle, alsviel aber
4ro. Die Micthsleute oder betrifft, wel-
che etwa auf sechs oder wenigere Jahre ein Gut gepachtet, so wollenWir, daß, wann dieselbe innerhalb der Zeit, binnen welcher sie diegepachtete Güter ruhig hätten benutzen, und dagegen den versproche-nen Pacht abftlhren sollen, an denen Früchten, cs mögen solche an-noch ohnabgcschnittener oder ohnabgemähetcr aus dem Feld gestandenhaben, oder schon eingeschcuert, und wirklich ausgedroschen gewesenseyn, durch die ^o«^§,rung und Erpressungen einen solchen unerträg-lichen Verlust ohne ihr Verschulden, und etwahige Nachlässigkeit (alswofür sonsten ein jeder ohnehin für sich zu haften hat) erlitten hät-ten, daß sie die versprochene Pacht ohne ihren beträchtlichen Schadennicht abführen könnten, ihnen daran ein billiger /-r^orno/nrlicher