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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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lich hiemit, daß, ohne der Erb- und Gutsherrn Willen, die Bauerndas Hochgewalde und fruchtbare Bäume nicht abfallen, und verkaufen,vielweniger von denen untcrhabendcn Höfen und Kotten einig Land,Wiesen, oder, wie cs sonsten Namen haben mag, verpachten, versetzen,noch auf etliche Jahren, oder mehrere sogenannte Düngerciß verkau-fen, weder die Höfe oder Kotten denen Kindern abtreten, am wenig-sten aber eine Leibzucht bei solcher Abtretung sich sechsten zueignen,noch sonsten auf eine andere immer ersinnliche Weise die Höfe undKotten verspließen, oder geschwächet werden sollen, alles bei Strafder Nichtigkeit des ohne gursherrlichcn Vorbewust gemachten Oo«-aar-, ob sonstigen Borgangs, auch Verlust des Pacht und Gewinn-Rcchtcns, und daß nicht allein von dem Ankäufer und Bersatznchmerausgelcgte Kauf- und Bcrsatzpfenningen Unserem'Lco,

oder des Orts Obrigkeit, so das hergebracht, verfal-

len seyn, sondern auch beide co»r,a/,ircnde Lhcilc sowohl, als dieje-nige, so zu Fertigung solch unerlaubter Contrakten, wodurch denenGursherrn öfters viele Aecker entwendet werden, sich gebrauchen las-sen, mit willkührlicher Brüchtenstras belegt werden sollen.

Sollte aber sich zutragen, daß der Gursherr in ei- -szuhal-nigcn Verkauf oder Versatz verwilligcn, oder der Eigen- reu, wenn sel-thümcr selbst sein Gut zu verspleißen, zu verpfänden bigcr ciuwiUigtoder sonsten zu veralieniren, gutsindcn würde, auf solchen Fall wol-len Wir gnädigst, daß, zu Verhütung allen Untcrschleiss, der Loer-conor dem Gericht, worunter der Hof oder Kotten gelegen, verkün-det, die versetzt oder verkauften Stücke gleichwohl für die Schatzung,Dienst oder andere Lasten in alle Wege verhaftet seyn und bleiben sol-len. Wir befehlen demnach Unseren Land- Drost- und Rüthen, Dro-sten, Untcrherrn, Richter» und Gogreven, nicht weniger auch Bürger-meisterei: und Rath in denen Städten und Freiheiten, fort Schcffenund Vorstehern deren Gemeinheiten sowohl, als allen und jeden Un-seren, Unseres Herzogthum Westphalen, Unterthancn, auf die strackli-che Befolgung gegenwärtiger Unserer gnädigster Verordnung pflichtmä-ßige Acht zu hab.en, darauf stest zu halten, und gegen die Uebertretermit dabei ausgedruckten Strafen zu verfahren, und, damit Niemandmit der Unwissenheit sich zu entschuldigen, Ursach haben möge, diesesvon denen Canzelen öffentlich z>«ä/r'ciren, und gewöhnlicher Orten undmaßen «Figuren zu lassen. Urkund dieses. Gegeben in Unserer Resi-denzstadt Bonn den L7sten Novembris 1753.

Clement August Churfürst.

jVt. C. O. Freiherr von Gymnich.

(I..8.)

I. Keiffcn.