Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
274
Einzelbild herunterladen
 

274

Beilage Hl.

Auszug an» dem Lanistagsabschjcdo des Hcrzoglhmns Westfale»vou 1752.

2<Ium.

Thuen Ihre Churfürstl. Durchl. denn auch verordnen und DeroPolizciordnung angczogeiien §. 16. Tit. 31. von guter Ordnung undPolizei in denen Städten und Freiheiten, dahin erläutern ----p-c. c-7.ce,ec/iren, daß solcher auch von denen Güthern verstanden werden solle,welche auch vor puLLc<rtto,r besagter Polizeiordnung «L a»no 1663 bisanhero veräußert worden; jedoch solchergestalt, daß gegenwärtigesallenfalls dafür erlegt, auch wann o,

gnugsame Sicherheit gestellet, der gar kein Stand haben

solle, gleichwie es besagter erre/a«/«i ohnedem mit sich führet. Soviel aber die a/epk//<ri/e>,rs» an Ihre eigenen 7 )ieerrc«r,'-r belanget,so sehen Ihre Churfurstl. Durchlaucht nicht, wie sie hierunter gegendie gemeine Rechten etwas verordnen können.

Beilage IV.

Verordnung vom 27. Nov. 1753.

(Churköllinsche Edikten; Sammlung vou 1773. 2. Vaud.

9. Abschnitt. 4. Ablh. ;ig. Stück. S. 40;.)

DXIII. Bo» Gottes Gnaden Wir Clement August Erzbi-

DieGütcrsol- schof zu Coln ec. Lbucn kund, und jedermänniglichenwiuigung des hn'nnt zu wissen; Nachdeinmalen Uns mißfälligst z» ver-^i!w Weise v""' lwl»nen vorgekon.men, daß (obwohlen vorhin mehrma-spiissen werden, len heilsainst verordnet, und unter geschärfter Straf, auchVerlust der Pacht- und Gewinnjahren, ernstlich verboten, daß in Un-serem Herzogthum Wcstphalen die Höfe und Kotten ohne der Obrig-keit, auch der Erb- und Gutsherrn Wissen und Willen nicht verthcilt,nichts darab versetzt, verpfändet, veralienirt oder sonsten auf einigeArt davon versplissen oder abgesondert werden solle) dennoch deine immindesten nicht nachgclcbet, sondern dagegen vielfältig gefrevelt werde,dadurch aber, mehr anderer höchst schädlicher Folgerungen zu gcschweigen, das Schatz - in Unrichtigkeit und Verwirrung gesetzt

die Pächters oder 6'o/onr aber zu Abtragung der Lands- und übrigerdenen Höfen und Kotten aufliegcnden 6>,r-^,E unfähig gemacht wer-den; Daher» ordnen und befehlen Wir nochmalen gnädigst und «ms!»