273
tmterhabetid'e Höfe und Kotten in große unabträgliche Schitlbeü gesetzet,alsdann dieselbe denen Hinderen, ohne des Gerichts- auch der GutsherrnWorwiffen und Bewilligung abtreten, ihnen selbsten einträgliche Leibzuch-teN Vorbehalten, denen Hinderen große Brautschätze versprecken- an destsen Statt bis zur Bezahlung etliche Morgen Landes >für die Zinse zugebrauchen mitgeben, und also diejenige, denen sie die Güter abtrete»,sofort in einen so großen Schuldenlast stürzen, woraus sie nimmer sichretten oder losmachen können. Wir aber demselben ferner zuzusehen-gar nicht gemeint, so setzen, ordnen und wollen Wir, dciß hinführo keineinziger, er sei ein Ackermann, Halbspänner oder Kötter, aus derglei-chen Güter ein Kind aussteure, noch sich obgedachter Maßen eine Leib-zucht zueigneN, weniger aber den belasteten Hos abtretcn solle, er thuedann solches mit Unser Beamten, Gerichts- »Nd Gutsherrn WorwiffenUnd Bewilligung.
tzp/rt» Zrui.
Es sollen auch hinführo die Ehestiftungen von Unseren Beamten,auch denen Gerichtsherrn, insonderheit aber denen Gutsherrn, als de-nen eines jeden Bauersmanns Vermögen und Gelegenheit bekannt, unddaher» wissen können, was ein jeder Hof oder Kotte an Brautschatz,und was deme anhÄnaig, tragen kann, -narrii'nirt, unterschrieben undbestättiget werden, wogegen dann kein Bauersmann oder Frau befugtseyn soll, ein anderes durch ein 2srra»rs,rr oder letzten Willens -Hn'o6 verordnen zu können, gestalt da ein solches geschehen, und widerdiese Unsere Verordnung aufgerichtet würde, hiemit ksirt und ge-taktet seyn, und darüber nicht gehalten, noch einige gestat-
tet werden solle,
tztus.
Niemand soll auch befugt seyn, bei Ucbergebung oder Abtretung desHofes, oder Kottens ohne ausdrücklichen und Bewilligung des
Gutsherrn ihme selbsten eine Leibzucht an denen Baurengütern zu ma-chen oder zu setzen, und dadurch die Höfe oder Kotten zu schwächen, undzu beschweren, würde aber Jemand dagegen handele», solle nicht alleinsolche einseitig gemachte Leibzucht ungültig, sondern auch, sowohl derAb- als Antreter, und zwar ein jeder besonders in fünf Mark Str«fverfallen seyn w.
rs