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Von Thcilung deren Höfen, Güter und Aufbauung- neuer Kotten.
§/i^es imu».
Erstlich wollen Wir, daß vor allem die Höft und Güter mit ehr-baren frommen besetzt werden, welche Unsere Beamte sowohl
als Hofs - und Gutsherrn fleißig zu besorgen haben.
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Solchemnach wolle» und ordnen Wir, daß in Unserem Hcrzogthuir.Westphalen die Lheiiung der Hösc un^ Güter, so ohne Lanze», derObrigkeit und Zuziehung der Gutsherren binnen 20 oder 30 Jahren ge-schehen, auch die neuen Korten, so auf schätzbaren oder gemeinen Grundin denen nächst verflossenen 20 Jahren gesetzet worden, sobald sie ledigverstorben, oder ehender/ wann cs füglich geschehen mag, abgcschaffr,dabei gleichwohl die Bescheidenbeit gehalten werden soll, daß man frommeLeute oder deren Kinder, so auf dem neuen Kotten befunden, nicht al-sobald verstoßen oder betrüben, sondern sie noch eine Zeitlang gedulden, keineweitere Bestättniß aber an denselben neuen Kotten gestattet, hinführodannoch solche Lheilung der Höft und Güter, und die Anrichtung neuerKotten gänzlich vermieden und keineswegs gestattet werden solle, dar-auf dann jeden Orts Beamte Aufsicht haben, und da die hierin nach-lässig befunden würden, sollen sie ernstlich bestraft und gar dem Befin-den nach abgesetzet werden.
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Die Bauren sollen ohne der Erb - oder Gutsherrn Wille» das Hoch-gcwäld oder fruchtbare Baume nicht abschälcn und verkaufen, vielwcniger dasLand verpachten,versitzen, und auf ctlicheJahrc verkaufen, bciVerlust desGewinns, und wer dagegen dem Bauren Geld thut, der soll es vcr-würkt haben, und selbiges der Obrigkeit verfallen seyn. Falls auch derGutsherr in die Versetzung gewilliget haben würde, solle zu Verhütungallen Unterschleifä der Loneee-cc und Bewilligung gleich wie ,«/- 2-e. 15.von wucherischen Lcn:raoeen vermeldet, dem Gcrichtsbuch einverleibtwerden.
Nachdcme auch öishero die Acker- und Vollspännerhsft auch Kotten,daher ganz oder gurcn L,Heils ruinirt worden, und Uns, oder anderengeist- und weltlichen Landsassen den schuldigen Dienst zu leisten, nochdem Gutsherrn die Schuldigkeit zu entrichten nicht vermögen, weilendie alten ackerleutc, Halbspänner, oder Köttere, wann dieselbige die