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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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soll man die Sathe setze» auch nach Rath des Holzförsters und der Er-ben , was man von jeglichem Schweine für die Eckeren geben soll.soll man kein Eichen- oder tragbar Holz zu Kohlen hauen, cs- war denn Sache, daß cs vom Winde umgcrissen, oder von sich selbstniedcrgesallcn wäre. In den Buchenwäldern soll man das Unterholzkohlen. Und war cs, daß im Unterholz ein Buchbaum stünde, den magman mit weghauen, wenn es nicht schädlich scyn würde. Wenn manauch in einem Buchenwalde, wo kein anderes Unterholz wär, als wel-ches wohl fällt, kohlen wollte, so soll man alda einen Holzförster unddie Erben dabei kommen, oder dahin schicken, besehen und fügen lassen,daß man das Holz also redlich haue, daß die Marken nicht verdorbenwerden. Und man soll auch keinem Ausmärklingc erlauben, Eichenoder tragbares Holz zu hauen, sondern allein Kohlholz. Ein Einmärk-ling soll, wie oben angeriihret ist, bey der Gewohnheit bleiben, wie eSbei dem Holzgcrichte verordnet worden. wenn Eckern sind,

und gesetzet wär, wie viel man in die Marke treiben solle, als vor ge-meldet, so mag ein Holzförster aus Gnade unsers Herrns, wenn dieErben zwanzig Schweine eintreibe», ein Schwei» und nicht mehr »ntcintreiben, also gegen zwanzig nur ein Schwein. /rsm, wen» noth-wendig wär, einen Holzrichker zu scheu mit Rath und Wissen der Er-ben, soll er geloben unscm gnädigen Herrn und den Erben ihre Rechtezu bewahren; cs wär dann, daß jemand in einer Marke Erbholzrichterwär, und den soll man dabei ungehindert lassen, und er unter unsersgnädigen lieben Herrns von Köln Herrlichkeit und Rechte, darinne auchden Wäldern, und auch der Erben Rechte, auch eines jeden aus derRitterschaft Trift der Küchcnschweine, die solches von alten Zeiten bis-her gebracht haben, und der Stadt Soest ihres Briefes, den sic vonunserm gnädigen Herr» auf de» Arnsbergischen Wald sprechend haben,in seiner Macht zu bleiben. auch den Wochcnlohu, den ein

Holzförstcr von den Schweene» *) nimmt, ist verrainet; wann derSchweinhirt fünf, sechs oder sieben Wochen lang oder noch langer dieEckerschweine hütet, so soll der Holzförstcr von dem Schweenlohn einenWochcnlohn nehmen, und wann sie zwcy, drey oder vier Wochen langhüteten, so soll der Holzförster einen halben Wochenlobn nehmen undnichts mehr. mit dem Schaele» soll man den Willen des Holz-forst, rs haben, wie man es bisher gehalten har. /rrm wann einticüi Eckern fällt, so, daß man keine Auftritt in die Marken thuenkan», so solle» die Märkncr ihre Fasselschweine nicht eintreibcn, cs ge-schehe dann mit Willen des Holzförstcrs von Gnade unsers gütigenHerrn, und soll es sodann auch geschehen mit Wissen und Willen derErben. /cc/n, die Borgmanne und Manne in der Herrschaft vonArnsberg soll man nicht kümmern, noch vor das weltliche Gericht hei-

Hirten.