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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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brauchen, wie sie in vvthelgchmLcn Zeiten selbige gebrauchet hatten.Ferner soll daö geistliche Gericht unsres gnädige» HcrrnS im vorbeschrie-benen Lande seinen Gang und Laus haben, wie wir bestenfalls einer,getirl haben machen lassen, doch mit dem Behältnisse, daß ») man alk-dann die Zettel kürzen oder verlängern möge, nachdem es mir Racheder Ritterschaft und Städte zum Ruhen und Besten de« Landls vorge-schriebe«. Fort ist von den Wäldern verrmuer, daß man für die chü-cheuschweine unserä gnädigen Hercns eine» Siege in die Herbreme ma-chen soll, wofern Eckeren darinn sind, und die Schweine dahin Neiden;und alsdann möge» die Schweine ") solche Küchenschweinc durchfuhren,durch alle Marlen, wo Eckern ist, huren, und einen Tag und Nachtdarin,, bleiben, und so nach einander dnrch alle Marken, und eine Markfür die andere mit der Horde nicht beschweren. War es auch Sache,daß in der vorgeschriebe,,en Herbremen keine Eckcrcu wären, so soll mansitr dieselben Küchenschweine eine» Stege machen, wo Eckeren sind, woso auch die Schwecncn ***) die Schweine, wie ihnen das bcquemlichstezu scyn diinker, zwccn Tage nach einander oder drei auf das aller-längste Hute» sollen, und so ferner in allen Marken, wie vorgeschriebe»ist, und die Marke sodann, worinn der Steg gemacht wär, verschonen,so viel sie mögen um deswillen, weil der Steg darinn gemacht, ist. Undsoll man den Kuchenschwcincn unsers gnädigen Herrn keine Zutrift thun-Nur ein Amtmann zu Arnk-b-rg zehn oder zwölf Schweine, und jegli-cher von dem Hausgesinde ans der Borg zu Arnsberg ein Schwein zutreiben. auf den Kölnischen Sündern mag ein Holzförster eine

Eelflrift thun und aus Gnade unserS güu'grn Hcrrns, und darinn dieSchweine besiegen, wenn Eckeren alda sind. Und soll der Holzförstermit den Schwecncn s) fügen, daß sie mir derselben Trift den Marke»keine unredliche Beschwernis; thun. Wenn aber dieselbe Kölnische Sün-dern keine Eckeren hat, so soll man auch alda keine Selftrift daraufmachen, wenn cs wär, daß jemand übern lebe Loben di- Sache,

als man die Schweine in den Marken gesetzt hat, daß man mir denSchweencn -ff) bestellen soll, daß sic keine Ucberkrist nehmen sollen, sol-che Ukbertrift soll der Holzförstcr von Gnaden unsers gnädigen HerrnSaushaben, und als man die Sache intreiben thun will, soll man selbigeihn» mit Rache eines HolzförstceS und der Erben, und die Sache soredlich setzen, Mchdcm die Marke besehen ist und Eckern hat, so daßdie Schweine nicht mager bleiben. und da dir Schweine aufgehcn sollen,

", Wenn man hernach besl'üide, dast solche Bcgr-ffe dem sieltet und-gitem-lilh wäre».

»») Schweinhirteii.

«") Hirte»,st) Hirten,stst) Schweinhirtc!,.