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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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To sollen die oorbenanulen Ritterschaft des Marschallamtes von West-phalea und der Grafschaft non Arnsberg und Städten desselben Mar:schallamkcs und etlichen andern von Ritterschaft und Städten vorbeschric-bene bleiben be, allen ihren Rechten, Freiheiten, Herkommen, Privile-gien, Briefen unk> guten Gewohnheiten also, das; auch unser gnädigerHerr von Kola surgeschrb, seine Gnaden und Esestifte bleiben bei Recht,Freiheiten, Herkommen, Privilegien, Briefen, und guten Gewohnhri.»c:>, und soll darum solche Vereinigung, welche Ritterschaft und Städtegemacht hatten, todt und zumalcn absevn, und auf die darüber spre-chenden Briefe in unserer Gegenwart oder eines Thcils vo» uns gekan-zellirt und die Siegeln sbgethan werden. Oofort sollen Ritterschaftund bemeidte Bürger bei ihren Lehnen bleiben »nd derselben gebrauchenin aller Maaßcn, als sic dieselben von ihren Eltern und Vorfahre» her,gebracht haben. Härten aber andere einige Lehngiiter, Dicnstgütcr oderBurgmannsgiiter, die sie nicht empfangen hätten, »nd doch an unferngnädigen Herrn fürgeschb. gesinnen hätten zu empfangen, das unsenngnädigen Herrn nicht indenklich wäre, Und daß sie mit ihren Eiden be-halten wollten, die soll unser gnädiger Herr, wann sie dessen an ihn ge-sonnen, unweigerlich belehnen; und hätte auch jemand solche Lchn-giiter, Dienstgüter oder Burgmannsgüter von uuserm gnädigen Herrnempfangen, und darüber keine Briefe hätte, und wollte sic auch mir sei-nen Eiden behalten, den soll unser gnädiger Herr dabei lassen, und ge-samte jemand die Briefe davpn, die soll unser gnädiger Herr ihm danngeben. Hätte auch jemand Lehngütcr, Dicnstgütcr oder Burgmanns-güter, daß ihm mißlich wär, dje er picht gewonnen noch empfangenhätte, oder deren was für frei verkaufet oder versetzet, oder gekauft odergegolten hätte sonder Willen «nsers gnädigen Hcrrns oder seiner Vor-fahren, der soll unsers gnädigen Hcrrns Gnade darum suchen und er-werben, Hätte auch jemand der vorbenannten Güter unwissentlich, wennihm das kündig wird, so soll er die von unserm gnädigen Herrn binnengebührender Zeit empfangen. Fortmehr sollen Ritterschaft und Bur-ger der vorbeschnebrucn Lande ihre Leute, die sie im Besitze und Weh-ren haben, und die vey ihren Eltern oder Vorfahren gn sie gekommensind, es mögen frcye Leute, Altarhörig« Leute, Vogt-Leute, Ho-veZ.Leute, oder Cigen-Lcute seyn, in aller Maßen haben und behal-ten, wie sie bisher gehabt haben, und wie sic vvrgemcldter Maaßcn ansie gekommen sind, es war dann, daß sie beweisen könnten, daß sic vonihn gcfrcyet ober des Dienstes entlrdigct wären» alsdann sollten sie des-sclbigen genießen; hätten auch Amtleute oder Vögten »nsers gnädigenHcrrns ben seinen Zeiten einige Leute an sich genommen, welche die vor-benannten Ritterschaft oder Burger in Wehren und Besitz gehabt hätten,und die ihnen von ihren Eltern und Vorfahren zugekommen wären,dieselbe Ritterschaft oder Burger »sögen sie oder denjenigen, die ihne-also abgenommen wäret«, wieder zu sich nehmen, und sich derselben g«