Kap. IV. §. 14'-.
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über die Abschätzung oder sonstige Werthausmittelung derverschiedenen Rechte und Verpflichtungen, oder auch über dieAusgleichung selbst, cs sei zwischen den Hauptiutcresscntcn,oder denen, deren Rechtsverhältnisse dadurch nur mit berührtwerden, ereignen möchten."
„Alle übrige Nechtsstreitigkcitcn verbleiben zwar nachwie vor den ordentlichen Gerichten. Jedoch sollen die Ge-neral-Commissionen auch in diesen überall, wo es beider Entscheidung auf ökonomische Gutachten ankvmmt, zuderen Prüfung und Mittheilung ihres Urthcils verpflich-tet scyn, wenn sie von den geeigneten Behörden, es sei ausAntrag der Partheien, oder von Amtswegen, darum ersuchtworden."
Es fehlt viel daran, daß diesen Bestimmungen die erfor-derliche Klarheit inwohne. So viel erhellt freilich schon auseiner oberflächlichen Vergleichung der über die Competenz derüberelbischen General - Commissionen vorhandenen Bestimmun-gen mit den gegenwärtigen, daß die Competenz der neuen Ge-neral-Commissionen nicht so ausgedehnt, als die der überelbi-schen scyn sollte, wozu auch bei der Verschiedenheit derVerhältnisse kein Grund vorhanden. Im allgemeinen ist zwarden Gerichten ihre Competenz verblieben und es sind nurAusnahmen von dieser Regel, was der tz. 11. verordnet.Allein es fragt sich nun, welche Streitigkeiten es scuen, diebei Gelegenheit der Auseinandersetzung über die gutsherrlichenund bäuerlichen Verhältnisse u. s. w. sich ereignen möchten?Wie schwierig diese Frage sei, geht wohl daraus hervor, daßdie widersprechendsten Beantwortungen derselben mit gleicherBündigkeit im rheinisch-westfälischen Anzeiger vertheidigt wor-den. Es sind zwei Beantwortungen möglich, die erste wirdsagen, daß erst dann eine Auseinandersetzung der alten Verhält-nisse nach dem neuen Gesetze möglich, wenn der Bestand undder Umfang der alten Verhältnisse als Präjudizialpunkt durchAnerkenntniß beider Theile oder durch rechtskräftiges Erkennt-niß der competenten Justizbehörde feststeht. So versteht dieGeneral-Commission zu Münster das Gesetz, und sie hat da-her sogar die bei den Abschätzungen Streitgegenstand werdende