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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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262 Buch V. Vermischte Gegenstände.

H. ZS. des Edikts ordnete zu diesem Ende, um die Zwecke derGesetzgebers zu erreichen, für jede Provinz eine General-Com-mission an. Diese General - Commissionen setzten ein Dorfnach dem anderen auseinander, und, sollte das Geschäft nichtJahre lang stocken, so war cs nothwcndig, den General-Com-missionen auch die Competenz für Justizsachen zu geben. Sieentscheiden daher gemäß Art. 106. der Erläuterung vom 29.

Mai 1816 über Eigcuthums- und Nutzungsrechte u. s. w.

Der H. Z. ff. der Verordnung wegen Organisation der Gene-ral-Commissionen und der Nevisions-Collegien zur Regulirungder gutsherrlichcn und bäuerlichen Verhältnisse vom 20. Juni 1817sprechen diese Competenz in Justizsachen ganz allgemein aus.

149.

Das Gesetz vom 25. Sept. 1820 hat auch für die Landediesseits der Elbe zwei General-Commissionen zu Magdeburgund Münster ungeordnet, damit die Auseinandersetzung überdie gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in diesen r

Landen nach den Gesetzen vom 25. Sept. 1820 gleich- i

förmig und ohne Aufenthalt betrieben werde. Als Bestim- >

nmng dieser Behörden gibt der H. 4, des desfallsigcn Ge-setzes die ausschließliche Einleitung und Bearbeitung aller Ge-schäfte, welche, soweit das gedachte Gesetz darunter nicht nä-here Beschränkungen enthält, in Ausführung der Gesetze vom25. Sept. 1820 zur Auseinandersetzung der Interessenten ge-hören, an. lieber den Geschäftsgang enthält das Gesetz die

näheren Bestimmungen, welche keines Commcntars bedürfen.Einzig die Frage kann hier noch zur Untersuchung gezogen wer- !den, wie sich die Competenz der General-Commissionen von tden Justizbehörden unterscheide, mit anderen Worten, was ^nach dem Gesetze Scparations- und was Justizsache sei? Die !HK. 11. 12. des Gesetzes enthalten hierüber folgende Bestim-mungen :

Zum Wirkungskreise der General-Commissionen gehört fer-ner die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich hei Ge-legenheit der Auseinandersetzung über die gutsherrlichen undbäuerlichen Verhältnisse, über die Ablösung der Zehnten,