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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. IV. §. 147 . 148 .

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Auseinandersetzung der Interessenten verkommenden Umstande,sofern solche nicht durch das erfolgende Theilungsreglcmentsofort ihre Erledigung erhalten, und sofern solche nicht reineJustizgcgcnständc betreffen, an Unsere Regierung zu Arns-berg gelangen zu lassen, und .derselben Verfügung, vonwelcher keine weitere Berufung Statt zu finden hat, cinzu-holcn."

Es ist indessen weder das Auscinandcrsetzungsreglement er-lassen, noch eigene Theilungsbehördcn in den Aemtcrn ange-ordnet, die Justizbeamten hatten daher, sofern die Bethciligtensich nicht gütlich vereinigen konnten, die Auseinandersetzung zuleiten. Als eigentliche Justizsachen wurde betrachtet jede Frageüber Eigcnthums- Nutzunas- und Abgabenverhaltnisse, die dieRechtsverhältnisse, welche unabhängig von der Auseinander-setzung bestehen *), betrifft, namentlich auch die Frage darüber,ob die Colonatverordnung auf das Gut und auf den als zunrColonat berechtigt auftrctenden, Anwendung finde. Diese Ent-scheidungen waren prajudiciell für die Auseinandersetzung, wel-che Verwaltungssache war. Indessen auch hier hatte die Ver-waltungsbehörde wenig einzuwirken, da die Preise gesetzlich feststanden.

143.

Der Geist und die Richtung des preußischen Edikts dieRcgulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse be-treffend vom 14. Sept. 1811 ist wesentlich von der der west-falischen Gesetzgebung verschieden. Die preußische Gesetzgebunggibt das Eigenthum nicht rz»o und nicht ganz, sondern1/3 oder 1/2 des Guts fallt dem Gutsherrn nach Verhältnißdes früher dem bäuerlichen Besitzer zugestandenen oder verwei-gerten Erbrechts, zu. Man ging hiebei von einem großenstaatswirthschastlichen Gesichtspunkte aus, der Zweck war, zu-gleich den Boden frei zu machen und selben in kleinere Etablis-sements zu theilen. Der Willkühr der Betheiligten blieb esnicht überlassen, die alten Verhältnisse bestehen zu lassen, der

r) Nach der Analogie der Verordnung vom y. Jul. 1808. ?. 6.

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