Buch V, Wcrmischre Gegenstandt
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Viertes Kapitel.
General - C o m m i ss i o n.
147.
Die hessische Gesetzgebung hatte sich uno den Privaten dieAusführung ihrer Verordnungen sehr erleichtert. Sie ließ dieColonen das Eigenthum r'pso /»rs erwerbe», sie machte fürNaturalien allgemeine Preise bekannt u. s. w. Die wcstsali-schen Justizbeamtcn waren zugleich Verrvaltungsbeamten, undauch dies erleichterte die Ausführung der Verordnung. Es wa-ren immer diese Beamten, welche bei entstehenden Streitigkei-ten einzuwirken hatten, und in dieser Beziehung, für Justiz-Sachen unter dem Hosgericht, für Verwaltungssachen aber un-ter der Regierung standen. Der Gesetzgeber wollte, daß fürdiese ersten Jnstanzbehörden ein Reglement entworfen werde.Der h- 28. der Colonatvewrdnung vom 5. Nvvemb. 1809 be-stimmte : g
„Damit übrigens bei nunmehriger Theilbarreit der Güter in -künftigen Thcilungsfällen zweckmäßig verfahren , und sowohl idie nöthig staatswirthschaftlichen als privatrechtlichcn Rücksich- i'len beobachtet werden mögen; so tragen Wir Unserer west-falischen Regierung hierdurch auf, die erforderlichen L'hei-lungsbehörden in den Aemtern unverzüglich anzuordnen, unddieselben mit den gehörigen Instruktionen zu versehen."
Der Z. 11. der Erläuterung vom 18. Aug. 18l3 sagte:
„Damit der wohlthätige Zweck der Verordnung desto zuvcrsichtlicher und schneller erreicht, ruld Prozesse möglichst ver-mieden werden, die über die Anstände zwischen den Inter-essenten bei ihrer Auseinandersetzung entstehen könnten; sohat Unsere Regierung das, ihr bereits im tz. 28. Unserer ^Verordnung vom 6. Novenib. 1809 aufgclragene Theilungs-und Auseinandersetzungsreglcment schleunig und mit größterVollständigkeit zu entwerfen und Unserer Genehmigung auchvorzulegen."
„Zugleich befehlen Wir Unfern Justizbeamtcn Herzog-thums Westfalen, die bei Ausführung der Verordnung und