Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
256
Einzelbild herunterladen
 

2o6

Buch V. Vermischte Gegenstände.

Fünftels bei der Ablösung im Herz. Wests. Statt gesunden.Allem dies wäre doch nur ein Jrrthum, ein Mißkennen derwestfalischen Gesetzgebung, keineswegs aber eine eigentlicheauthentische Auslegung derselben. Vermuthlich ist der Re-dactor des Gesetzes selbst nicht darüber im klaren gewesen,ob es denn gar keinen Fall gebe, wo in Westfalen

der Abzug bei der Ablösung Statt finde, und hat daher,ohne tiefer in die Sache cinzudringen zumal wo die nä-here Bestimmung über das Fünftel überhaupt noch Vorbehal-ten den §. 29. und 62. des allgemeinen Gesetzes in Be-zug genommen, um wenigstens kür beide Falle, sofern sieüberhaupt nach der westfälischen Gesetzgebung denkbar, jenenBeweis Vorbehalten zu haben. So kann man sich wenig-stens die Anführung des §. 62. erklären, und diese Erklä-rung ist den achten Auslegungsregelen angemessener, alswenn man annehmen will, daß wichtige fremdartige Gesetzedurch bloße im Vorbeigehen für einen anderen Zweck geschc- !henc Allegation der fremdartigen Gesetze recipirt werden zkönnen.

Drittes Kapitel.

Zehnten.

144.

Karl der Große versprach zwar den Sachsen, sie nichtmit;s oder Steuer zu belästigen,, aber dennoch mußten sieden Zehnten als nach göttlichem Rechte der Geistlichkeit zu lei- istend übernehmen. Zn der künstlichen Mosaischen Staatsein- «richlung, wo den durch die verschiedenen Stamme zerstreuten !

Priestern und Leviten nicht, wie den übrigen Stammen ein k

zusammenhängender Strich Landes angewiesen werden konnte, !waren selbe auf den Zehnten dotirt. Wenn man nun im christ- !lichen Abendlande die Zehnten einführtc, so that man das nicht,weil es in der Bibel stand, obgleich inan sich darauf berief,um dem Gebote diejenige äußere Sanction zu geben; der cs l