Kap. II. H. 14z.
255
L. Für die verneinende Meinung (und das ist die
unsere).
1) Das westfälische Fünftel ist ein ganz anderes, als das desallgemeinen Gesetzes. Der westfalische Fünftelsabzug ist nurein Ersatz vorgelegter Nentensteucr (indem die Rente vomReinerträge nicht abgezogen, folglich die Rcntcsteuer selbst-redend vorgelegt worden). Das andere Fünftel aber ist Er-satz der dem Berechtigten eigentlich obliegenden ganzen Steuerdes Guts. Hicnach gestaltet sich denn schon nach der Na',tur der Sache die Beantwortung der Frage über den Fünf-telsabzug bei der Ablösung wesentlich anders für das west-falische und für das andere Fünftel. Bei dem westfalischenFünftel hört mit der Erlöschung der Rente auch die Pflichtdes Rentcberechtigtcn, dem Staate.Nentesteucr zu zahlen,auf, und der Eigenthümer, welcher hier nur als Steuer-Empfänger für den Staat erscheint, hat durchaus kein Recht,daß man ein Kapital in seinen Händen laste, um eine Rente- 'Steuer zahlen zu können, die der Eigenthümer selbst nichtmehr schuldig ist, sobald die Rente erlischt. — Bei demanderen Fünftel aber ist das Recht des Gutsherrn von selbstgemindert, er muß eigentlich die Steuer des Guts tragenund also auch dieserhalb den Besitzer des Guts fortwährendentschädigen. Daher kennt denn auch -das hessische Gesetzkeinen Abzug bei der Ablösung, wohl aber das PreußischeGesetz für das erwähnte andere Fünftel.
2) Die westfalische Fünftelsgesetzgebung ist im allgemeinen be-stätigt, also auch der darin enthaltene tz. 5., der den Abzugbei der Ablösung aufhören läßt.
3) Der tz. 62. des allgemeinen Gesetzes ist nur wegen das darinerwähnten Beweises rücksichtlich des wahren Ertrags in Be-zug genommen, keineswegs aber ausdrücklich durch das neueGesetz, welches ja hier bloß den Beschwerden der Gutsherrnabhelfen wollte, der Abzug bei der Ablösung gestattet wor-den. Freilich läßt sich nicht recht 'einsehen, warum man sichrücksichtlich dieses Beweises auch auf den §. 62. — der die-sen auch noch bei der Ablösung gestattet — berufen konnte,wenn man nicht glaubte, daß bisher schon der Abzug des