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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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254 Buch V. Vermischte Gegenstände.

Man möchte freilich cinwenden, die der Grundsteuer zumGrunde liegenden Ertragsschätzungcn bieten nur Bcrhalt-nißzahlen dar, allein diese Zahlen ruhen doch auf wirkli-chen genauen Abschätzungen, und es ist Prinzip, hieringefundene Jrrthümcr sofort zu verbesseren. Jedenfallsist der nachgelassene Beweis sehr schwer, und man scheintbei dessen Ausdehnung auf das Herz. Wests, nickst genaugnug darauf, daß unsre Grundsteuer keine feststehendeRente ist, geachtet zu haben. Schwerlich mochte ein Be-rechtigter sich in die Gefahr setzen, die schweren Kosten ei-nes solche^ Beweises vergebens aufzuwendcn.

2) Dagegen ist der andere Ausnahmsfall:

Jmgleichen soll auch hier der Abzug niemals mehr alsdie ganze vom bäuerlichen Besitzer zu entrichtende Grund-steuer betragen/'

sehr klar und leicht zu konstatiren. Freilich wird hiebeiaber erst eine Abschätzung der Naturalrente erforderlichseyn.

143.

Zuletzt erhebt sich noch die Frage:

III. Findet nunmehr auch bei Ablösungen der Fünftels - Ab-zug Statt?

Die General - Commission muß rücksichtlich dieser Fragezweifelhaft seyn, da sie einen daraus sich beziehenden Fall biszur anderweitigen bei näherer Feststellung des Sreuerwescns imHerz. Wests, erfolgender Bestimmung zu entscheiden sich Vor-behalten hat (f. §, 141.). Wir wollen die Gründe, welche fürbeide Meinungen streiten, darlcgcn:

H. Für die bejahende Meinung:

1) Der tz. 62. des allgemeinen Gesetzes gestattet auch bei derAblösung den Abzug.

2) Im tz. 7. des für das Herz. Wests, erlassenen Gesetzes wirdsich ausdrücklich auf den §. 62. bezogen, also muß diesesauch wohl auf das Herz. Wests. Anwendung haben.