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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. II. §. 142 .

likckc Fünftel. Jenes Fünftel hat, wie aus den im §. 32. desGesetzes angeführten Ausnahmen ganz klar hervorgeht, seinen 'Grund darin, daß der Grundstücksbesitzer die auf demselbenhastende ganze Steuer für den Berechtigten zahlen muß. Hier-auf sind nun alle Bestimmungen des Tit. IV. berechnet, undvon diesen sind zwei auf das Hcrzogthum Westfalen anwend-bar erklärt worden:

1 ) Der durch den tz. 7. des für das Herz. Wests, erlasse-nen Gesetzes in soweit für anwendbar erklärte §. 29. desallgemeinen Gesetzes sagt:

Auch steht es dem Gutsherrn frei, den wirklichen rei-nen Ertrag des Bauernguts nachzuweisen, und, wennsich daraus ergibt, daß die Grundsteuer weniger als einFünftel dieses reinen Ertrags betragt, auch den Abzugin demselben Verhältniß zu vermindern."

Dieser Beweis möchte aber im Herzogthum Westfalen sehrschwierig, seyn, schwieriger als im ehemaligen Großherzog-thum Berg und Königreich Westfalen. Der Grund liegtin der verschiedenen Grundsteuer-Verfassung. Im Hcr-zogthum Westfalen ist die Grundsteuer nach genauen obrig-keitlichen Ausnahmen und Ermittelungen aus i/Z des ge-fundenen reinen Ertrags festgesetzt, in den anderen Lan-dern hingegen ist kein Eataster vorhanden, die jetzige Grund-steuer gründet sich dort aus eigene Declarationen und alteunvcrhaltnißmaßige Matrikeln, so daß es dort wirklich oftleicht ist,- einen anderen reinen Ertrag, als worauf dieSteuer schließen laßt, zu erweisen. Sobald sich imHerzogthum Westfalen ergibt, daß das Maaß eines Grund-stücks zu gering ausgenommen oder daß das Grundstückin eine zu geringe Elaste-der Ertragsfähigkeit gesetzt wor-den, so wird dieses, da das Eataster immer mehr zurVollkommenheit anstrebt, verbessert. Der im Gesetz desGutsherrn nachgelassene Beweis könnte also da aufjeden Fall die Steuerbehörde von solchen Ergebnissen inKcnntniß gesetzt werden müßte nur dahin führen, daßdie Grundsteuer des belasteten Guts erhöht würde, wo-durch dann das Fünftel gleich wieder hergestellt würde.