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Buch V. Vermischte Gegenstände.
erstlich nach der Natur der Sache, wie nach dem bis-herigen von selbst klar ist, und zweitens ngch der aus-drücklichen Bestiuinumg des tz. 5. des Gesetzes:
„Die durch gegenwärtige Verordnung festgesetztenEntschädigungen werden dafür gegeben, daß derGrundcigenthümer die Steuer und öffentlichen Ab-gaben, welche nach dem Grundsteuerfußc auf dasGrundvermögen fallen, allein zu tragen hat. DieseEntschädigungen fangen also erst mit dem Fahre an, fürwelches die Grundsteuer nach dein provisorischenneuen Steuereaeaster ausgeschrieben wird "), und sichören auf, sobald als die Gr und lasten de?Grundvermögens abgelöst seyn werden."
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DaS Gesetz trat ins Leben, und cs trug wesentlich dazubei, dem Bauernstand die Ertragung der schweren Lastender Zeit möglich zu machen. Als jedoch das HerzogthumWestfalen das Glück hatte, mit dem preußischen Staatevereinigt zu werden, fingen einzelne Gutsherrn an, gegendie Gerechtigkeit des Gesetzes Beschwerden einzureichcn, de-ren erste Veranlassung die im Großhcrzogthum Berg überdas Fünftel zugleich mit den Streitigkeiten über gutsherr-lichc und bäuerliche Verhältnisse ausgebrochcnen Zwiste undendlich dort erfolgte Suspension des Fünftels waren. DieSchrift unsres edlen Freundes von Seh 0 rlemcr ' h^das Verdienst, die Gründe der Berechtigten scharf undgiündlich dargcsicllt zu haben. Die Angel aller Argumenteder Berechtigten ist die Behauptung, daß die Bauern un-ter Bedingung der Steuerzahlung das Erbrecht erworbenhaben, eine Behauptung, die zwar nicht ganz ohne Scheinwegen der Fassung des landständischen Zeugnisses von 1716,deren Ungrund wir aber dennoch bisher dargethan zu haben
y) War der erste Jan. I8ir.
ic >7 Zur Verfassung, besonders für den landsassigen Abel des Herzog-thums Westfalen-