Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
249
Einzelbild herunterladen
 

Kap. H. §. rzy.

L4S

steigende, Rechte erst möglich macht, sic schützen solle,ohne daß sie zu den StaatsbeLürfnissen beitragen.

Zum Abzüge ist aber nach dem Gesetze erforderlich.Laß der Verpflichtete Eigenthümcr sei. Ein Erl Pachterist also dazu nicht befugt. Selbst den Eigcmhümcrn

' von mit Renten belasteten Mühlen haben die Gerichte aberden Abzug nicht gestattet, vermuthlich, weil die Grund-steuer der Mühlen — wenn gleich hoher als anderer kul-Livirtcr Grundstücke, wegen oes höheren Ertrags, dendas Werk gewahrt, doch — so unbedeutend ist, daß indieser Grundsteuer eine Vorlage für die Steuer der Rentenicht wohl enthalten seyn kann. Lb aber dagegen dieBilligkeit es nicht erheische, dem rentcpstichtigcn Mühlen-Eigcnthümer wegen neu überkommener schwerer Gewcrb-stcucr an der Rente Nachlaß zu gewahren, ist eine Frage,die nicht hierhin gehört.

Uebrigens wird das Fünftel von allen Reallastcn,also auch von dem durch die Verordnung vom z, Nov.1809 hinzugekommencn Zwanzigstel abgezogen.

II. Für zum fpheil im Auslande gelegene belastete Grund-stücke enthalt der tz. z. des Gesetzes die nähere Be-stimmung.

III. Von Zehnten wird jährlich der fünfte Thcil wenigerentrichtet (tz. 4.). Die Gerechtigkeit dieses Abzuges voneiner ihrem ursprünglichen Zwecke so sehr entfremdetenAbgabe, einer Abgabe, die ursprünglich sogar alleSteuern ersetzte, ist noch nie zu bezweifeln gewagtworden.

IV. Ucbcr den Abzug an Weide- und Holzberechtigungs-Lasten enthalten die ü. 7. des Gesetzes die näherenBestimmungen.

V. Durch diesen Fünftelsabzug wird aber das Recht selbstnicht um ein Fünftel gemindert, sondern nur dadurchdem Staate die Steuer von demselben entrichtet. DieseUnterscheidung ist wichtig, bei Beurtheilung der Frage,ob auch bei der Ablöse das Fünftel einbchaltcn werdenkönne. Diese Frage muß unbedingt verneint werden.