Kap. II. §. i-4c>. 141 .
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uns schmeichele,,. — Dcr Streit war ein lebhafter, undrvir sind nicht selbstvcrläugnend gnug, uns cs nicht als einpatriotisches Verdienst anzurechnen, damals in benannten 'l)und „«benannten Schriften und Aufsätzen die Diskussionaufrecht crbaltcn zu baben. Irrten wir — was wir indes-sen noch nicht glauben — nun so thcilten wir der Mensch-heit L00S, cs irrt ja dcr Mensch, so lang er strebt, sagtdcr Dichter in, Faust. —
Es war auch eine der Aufgaben der zu Arnsberg nic-dcrgesctzten Revisions - Commission, über das Fünftel zuurtheilen. Dieses, eigentlich gar kein Gegenstand dcr bäuer-lichen Verhältnisse, sondern dcr Steuergesetzgebung, wardnun mit dem Vorträge über die gutöherrlichen und bäuer-lichen Verhältnisse verbunden, und auf diese Weise kam cs,daß das königliche Gesetz über die gutshcrrlichen und bäuer-lichen Verhältnisse im Herzogthum Westfalen vom 25sicnSept. 1820 §. 7. auch dieses Gegenstandes erwähnt.
141.
Das Gesetz tz. 7. verordnet nun Folgendest„lieber den in dcr Verordnung vom 27. Febr. i8n vor-gcschricbcncn Abzug eines Fünftels, wegen dcr Grund-steuer, bleibt eine anderweitige Bestimmung zu nähererFeststellung des Stcucrwcscns im Hcrzogthum WestfalenVorbehalten. Jedoch sollen auch schon jetzt die Gutsherrnberechtigt scyn, den in dem oben (§. 2.) angeführten Ge-setz §§. 29. und 62. nachgelassenen Beweis, zu überneh-men, und in Gemäßheit desselben den Abzug zu vermin-dern. Jmglcichen soll auch hier dcr Abzug niemals mehrals die gan^c vom bäuerlichen Besitzer zu entrichtendeGrundsteuer rctragen."
Es erheben sich hier nun folgende Fragen:
I. Ist dcr Fünftelsabzug im Allgemeinen bestätigt?
Ohne Zweifel muß diese Frage bejaht werden. Dieser Ab-zug war durch ein Gesetz cingeführt worden und dieses Ge-
il) S- auch meine Schrift von deutscher Verfassung u-s.w- §. XXXIX.