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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch V. Vermischte Gegenstände.

Stenern, sondern auch zu den übrigen öffentlichen Lasten,namentlich zu de» Amts- und Eommunalbesebwerden bei-tragen sollen Eine in Folge eines Ministerin!-Rescriptsam Zi. Marz 1807 vom Hofgericht an die Gerichte erlas-senes verbot diesen, eine Klage, wclebe eine Ent-

schädigung wegen der durch die Verordnung vom i. Lkt.rZo6 aufgehobenen Steuerfreiheit beziele, anzuuchmcn. ESist einleuchtend, daß diese Vorschrift die Gerichte nicht alsGesetz würde binden können, allein sie folgt auS den allge-meinen Grundsätzen der Evietionsleistung, als welche bloßwegen Entwährung durch Urtheil und Recht auü dem er-sten Vertrage vorhergegangener Ursachen, gefordert werdenkann, und schärfte also nur den Gerichten die schon vorhan-dene chflicht, eine rechtlich unbegründete Klage nicht com-municabrl zu erkennen, ein.

Zweites Kapitel.

Abzug des Fünftels.

138 .

DaS die Steuerfreiheiten aufhebendc Gesetz vom 1. Skt.rtzoü hob insbesondere auch die Steuerfreiheit der Zehntenund Gefalle und sonstiger Besitzungen auf. Es waren nunbisher nicht bloß die eigenen Güter der Befreiten, sondernauch deren Zehnten und Gefalle steuerfrei gewesen. Diealten Schatzanschlngungen geschahen überhaupt nach der Lei-stungsfähigkeit des Inhabers, wie aus den verschiedenenLandtagsabschieden des röten Jahrhunderts nicht undcutlichhervorgeht. Eolonatgütcr wurden wegen der auf ihnen haf-tenden Belastung, die ja einen Lheil des öffentlichen Ncchtöbildete, in einem angemessen geringeren Betrage als dieErbgüter versteuert, wie auch der kurfürstliche Hofrath indem oben §. tz". abgedruckten Berichte vom 2. Mai 1791ausdrücklich (Es sind nämlich bloß diejenigen Höfe uni»Kotten, welche selbigesmal diesem Cataster emverleibt, wel-