Kap. I. §. iz6. 1Z7.
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gcfommcnc, an sich folglich nichtigr Gcding ward vom Kur-fürsten bcstätigt, ihn, folgte ibbz dir Revision dcS Schatz-Catastrrs, ui» das den Städten durch den saubcrcn Ver-trag Nachgelassene anderswo zu vertheilen. Sie Stei.erfrei-hcit bestand bis in den Krieg der !/-.-oger Jahre, wo sieangegriffen ward, und die Sache zun, ^,w-«ß beim Reichs-Gericht kam ^).
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Wenn es 1587 noch zweifelhaft war , ob selbst die Lei-stung der Ritterdienste den Adel von der Steuer mit Rechtsbefreie, wenn selbst damals der Kurfürst sich und seinenNachfolgern alle Rechte vorbehielt — so konnte die Steuerfrciheit gewiß nicht gerecht mehr seyn in einer Zeit, wojene Ritterdienste schon langst aufgebört hatten, wo derdritte Stand selbst wieder den Kriegsdienst leisten mußteund hiedurch ein bedeutender Staatsaufwand nörhig ward,.Gerecht war daher die Verordnung des Großherzogs vonHessen vom 1. Lkt. 180a ')? wel-me alle Stenerneiheitenvon Gütern, Zehenden, Gefallen und andern Besitzungenfür immer aufhob. Eine spatere Verordnung vom g. Jan.iZro machte nur eine Ausnahme rück sichtlich der Vcsoid .ngS,'guter und Gefalle der Geistlicher, und Schullehrer —
Eine Verordnung vom 24. Jan. >8o- entsn.ic:, daß dievorhin steuerfreien Güter nicht blos zu den eign tl.chcn
g) Worüber das Näbere zu cntnebmen aus Kösters ssrest'ch für denAdel geschriebenen) Schrift: Envüs über di« V eft,i!-,ng t.-v ft-et.-zoglhums Cr.gcrn und Westfalen, besonders in Hd-s-chr n> t bad-Srcuerwesen igor Der Kerraiscr ging bei dieser Pa.-kbeischrift ', ,'üden unstaubaftcsten langst widerlegten A",sick!.n ur'prüe,glich, r Leib-eigenschaft des Bauernstandes aus, und -c war zn l,kr ,nr b,.,Gründen seiner Parchei beschäftigt/ «>s das: -r deS Landes offen whdarbiercndc, seinen .''cbaupruugcn Hohn sprechende, Lage unbefan-gen harre erkennen können.
r) Beilage KM.
h) Darum gebührt denn auch diesen Besoldeten vom Staate Ersah derihnen von ihren Gefasten aogezogenen AenS-ncr, des Innftels.
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