Kap. II. §.
245
che nach Abzug deren derzeit darauf gehafteten Pachten undanderen ^a 6 sea,^<)/-u/ 7 r zur sichere» Contribution gezogenund worauf ein verhaltnißmaßiges Matrikular-Quantumgelegt worden") bemerkt, und wie aus jeder Vergleichungder Schatzung von Erb- und Colonatgütcen sich ergab.Auch behauptete der Adel 1587 nicht, das; er durch seineMeyer sieure, ,sondern bloß, daß er durch deren Steuer inschlechten Zeiten oft an seiner Pacht, die aber darum nichtein für allemal herabgesetzt worden, verliere. Des AdelsZehnten und Renten waren eben so, wie die der Geistlich--keit und des FiscuS, steuerfrei, weil diese Stande über-haupt steuerfrei waren und man damals noch keine Be-steuerung der Renten kannte. — Wenn spatere Gesetze dervon den Bauern zu tragenden öffentlichen Lasten als einesGrundes erwähnen, warum man die gutshcrrlichcn Lastennicht erhöhen dürfe, so ist dieses, wie schon oben irgendwogesagt worden, nicht so zu nehmen, als scye die Uebcr-nahme dieser Lasten de.r EntstchungSgrund des uralten Rechts,daß die gutsherrlichcn Lasten nicht gesteigert werden dürfen,sondern der Zweck, daß der Colon zu Abführung der ge-meinen Lasten im Stande bleibe, war der Grund, warumdie Gesetzgebung sich seiner selbst wider seinen Willen an-nahm.
Die Arnsbcrgcr Regierung ging also von einem ganzrichtigen Grundsätze aus, indem sie die Zehnten und guts-herrlichc und sonstige Gefalle als nunmehr steuerpflichtiggeworden annahm. Sic ging überhaupt davon aus, daßjeder, welcher einen reinen Ertrag aus einem Gute ziehe,diesen in der Grundsteuer z» versteuern habe, der Verpflich-tete den reinen Eussertrag nach Abzug der Culturkosten unddinglichen Lasten, und der Gutsherr und sonstiger Berech-tigter diesen Ertrag seines Rechtes. Hienach wurde nun beider 1807 begonnenen Errichtung der Flur und Lastenbüchcrverfahren, cs war die Absicht, dem Gutsherrn und sonsti-gen Berechtigten ein Steuer-Item von so viel, als derVerpflichtete um willen seiner Last von dem Gutsertragcabzog, zuzuwciscn. Mehrere Verordnungen beschäftigten sich