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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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240 Buch V. Vermischte Gegenstände.

habe» dieselbe nach gncdigster Erwcgung beiderseitz schriftlichund mündlich fürbeachter Bedenken, Grund und Ursachennitt unpillig erachten können, daß in den Schatzungen, sojetzo in diese» hohen Kriegsnoetten zu Ablegung der Schul-den, und sunsi dem Lande zum Besten bewilligt, zwischenden Burgern und Bawren pillige Gleichheit gehalten undein gleichmäßige Anschlag nach eines jeden Burgers oderBawren Bermügeu fürgenohmen, zu Register gebracht undeingeftirdcrt werden müge. Dann obgleich die Stette undFreiheiten ein Zeitlang bei einer Tar gelassen, so könnendoch nach Gelegenheit der Zeit und Noth sollichecik/rarra« woll augirt oder minuirt werden, und

haben etliche Freiheiten und Stette selbst woll angehalten,daß die vorige Tar etwas möcht verändert werden, undseindt die Schatzrcgistcr auf dem Lande merklich erhöhet understeigert, und die Bawren auf dem Lande haben in diesenbeschwerlichen langwerendcn Kriegswesen nit geringere, son-dern an etlichen Orten größere Beschwerung als die Bürgererlitten. Und noch darum müssen Ihre Churf. Gnaden er-mclte Gleichheit der Pilligkeit gemäß erachten."

Dieweil aber die von der Ritterschaft mit Leistungihrer Ritterdienste und Unterhaltung reisiger Knecht undPferden mehr und hoher dann andere beladen und verpflich-tet, auch daneben angcbcn, daß sie zu anschentlichen Sum-men zu, ihren Meyern (damit sie die Steuren geben können/und nitr die Güter unangebaut liegen lassen oder verlaufen)die Pfechten jarlichö zum Theil oder gar Nachlassen müssen,und daß sie also mehres Theils woll so viel, als ihnen zurSchatzung aufcrlegt werden könnte, entraten müssen. Undob sie woll zu Zeiten etliche Steuern geben, so sei doch sol-ches nicht ooneknrtu. gleich den Stetten und Bawren, son-dern und gegen Revcrsirung,

daß es ihnen an ihren Privilegien Nitt abbrüchig seyn soll,geschehen. So Haltens Ihre Chuf. Gnaden in Erwe-gung solcher Ursachen dafür, daß die Stette Nitt befugt,darauf zu dringen, daß die von Adel gleich den Burgernoder Bawren mit Stewcren belegt werden sollen, was aber