236 Buch V. Vermischte Gegenstände.
langt habe, diese, wenn gleich oft gewagte, aber doch im-mer unrichtige Behauptung ist cs hier in einem ganz be-sonders hohen Grade, da die Kirche nie zu Steuern vonihrem Bcsitzthum verbunden war« —
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Es hat sich begeben, daß die westfalischen Bauernhofs-Besitzer das Recht verloren, ihre Steuern selbst zu bewilli-gen. Die Ritter und Städte, die gegen Ende des Mittel-alters qllcin das Land vertraten, legten sich auch die Bc-fugniß bei, die Landsaffen mit Steuern, Schatzungengenannt, zm belegen, sic übten das früher allgemeine Rechtdes sächsischen Volks — Steuerfreiheit, bis dahin der Eig-ner selbst Steuern bewilligt — für das Volk aus *).
Schon im Mittelalter waten Schatzungen bekannt, welchedie Kriegskostcn bestritten, die noch erforderlich waren un-geachtet des persönlichen Kriegsdienstes, den die Ritterschaftfür das Land leisten mußte und leistete. ES war begreiflich,daß nur die daheim bleibenden Bürger und Bauern dieseSchatzungen zahlten, nicht aber die Rittergutsbesitzer, wel-che mit ihrer Person bezahlten«
Diese Befreiung mußte von Rechtswegen aufhören, alsim ihtcn Jahrhundert die Türkenstcucrn und andere Lan-dcslastcn aufkamcn, welche mit der persönlichen KriegS-dicnstpflicht der Ritterschaft keine Gemeinschaft hatten, son-dern eine allgemeine Landcslast waren. Die Rittcrfrciheitkonnte hiefür nicht gelten, und die alte sächsische National-frcihcit von Steuern, wie sie Karl der Große im Sgchsen-fricdcn gewahrt rise-e»
war für den Adel als Gutsbesitzer nicht starker, als fürden Bauern - und Bürgcrstand und hört? bei Natjonalbc-willigungen auf.
r) S. meine Schrift von deutscher Verfassung im germanischen Preu-ßen und im Herzogthmn Westfalen. Kap. HI.