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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. VI. §. 7Z2.

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Gutsherrn nicht verweigeren zu dürfen. Man könnte nunsagen, daß man ungeachtet des H. i6. und 17. doch denPreis, welcher in jedem Jahre als bestanden von der Re-gierung bekannt gemacht werde, als den Verwandlungs-Preis habe betrachten können, allein alsdann lag keine Fun-daincntalrentx vor und konnte man nicht sagen, daß eineeigentliche Geldabgabx auf dem Grundstücke hafte. DieFundamentalrente verschaffte man sich also aus die bei Ab-lösungen Statt findende Weise, und da die Rente selbst nochbesteht, glaubte man den Schwankungen des Preises wenig-stens von weitem folgen zu müssen. So erklärt abernicht begründet sich denn das Institut der veränderli-chen Geldrente, vollends im Herzogthum Westfalen unbe-greiflich, da in diesem alle Bauern, sic mochten Geld-ober andere Abgaben haben, schon längst volle Eigenthümerwaren, folglich eine Bestimmung auf sich angewandt sehenmüssen, deren Grund sie nicht trifft.

Allem diesem zufolge würden wir daher Vorschlägen:

1) Für Binncnpächtc und Dienste in bestimmten Gegen-den Taren, jedesmal auf 5 Jahre gültig, zu entwer-fen und deren Benutzung den Vethciligten, sofern sieauf der Naturallcistung nicht bestehen wollen, aufzu-geben.

2) Die Naturallieferung der Früchte bis zur Ablösungfortdauern zu lassen, ohne dadurch übrigens in denLandern außer dem Herz. Wests. denn hier verstehtcs sich ohnehin von selbst die Erwerbung des vollenEigenthums aufzuhaltcn.

z) Die Ablösungen nicht nach Martini- sondern Jahrs-Preisen geschehen zu lassen.

Grade in gegenwärtiger Zeit ist es von vorzüglicherWichtigkeit, den Bauernstand nicht durch unfreiwillige Ver-wandlungen der Naturalleistungen in Verlegenheit zu setzen.Seit Zv Jahren sind die Fruchtpreise von 100 auf 160 ge-