Kap. VI. §. 7Z2.
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Gutsherrn nicht verweigeren zu dürfen. Man könnte nunsagen, daß man ungeachtet des H. i6. und 17. doch denPreis, welcher in jedem Jahre als bestanden von der Re-gierung bekannt gemacht werde, als den Verwandlungs-Preis habe betrachten können, allein alsdann lag keine Fun-daincntalrentx vor und konnte man nicht sagen, daß eineeigentliche Geldabgabx auf dem Grundstücke hafte. DieFundamentalrente verschaffte man sich also aus die bei Ab-lösungen Statt findende Weise, und da die Rente selbst nochbesteht, glaubte man den Schwankungen des Preises wenig-stens von weitem folgen zu müssen. So erklärt — abernicht begründet — sich denn das Institut der veränderli-chen Geldrente, vollends im Herzogthum Westfalen unbe-greiflich, da in diesem alle Bauern, sic mochten Geld-ober andere Abgaben haben, schon längst volle Eigenthümerwaren, folglich eine Bestimmung auf sich angewandt sehenmüssen, deren Grund sie nicht trifft. —
Allem diesem zufolge würden wir daher Vorschlägen:
1) Für Binncnpächtc und Dienste in bestimmten Gegen-den Taren, jedesmal auf 5 Jahre gültig, zu entwer-fen und deren Benutzung den Vethciligten, sofern sieauf der Naturallcistung nicht bestehen wollen, aufzu-geben.
2) Die Naturallieferung der Früchte bis zur Ablösungfortdauern zu lassen, ohne dadurch übrigens in denLandern außer dem Herz. Wests. — denn hier verstehtcs sich ohnehin von selbst — die Erwerbung des vollenEigenthums aufzuhaltcn.
z) Die Ablösungen nicht nach Martini- sondern Jahrs-Preisen geschehen zu lassen.
Grade in gegenwärtiger Zeit ist es von vorzüglicherWichtigkeit, den Bauernstand nicht durch unfreiwillige Ver-wandlungen der Naturalleistungen in Verlegenheit zu setzen.Seit Zv Jahren sind die Fruchtpreise von 100 auf 160 ge-