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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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232 Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.

men, daß der Dauer einen noch einmal so hohen Preis fürseine Naturlcistungen zahlen muß, als diese dermal wirklichhaben; wahrend sein Boden von unverkäuflichen Früchtenbricht, wird er gepfändet um der hohen Gechrentc willen!Hiebei ist cS nun ein geringer Trost, daß die Bauern durchallerhand Lügen auf geringe Feststellung der Martinimarkt-preise cinwirkcn werden (s. tz. 128° oben); denn das eine istso wenig angenehm als das andere. Betrachten wir nunnoch hiebei, daß die Lieferung von Naturalien nicht herab-würdigcnd für den Bauer, haß der Termin der Naturalien-Lcistung auch pünktlicher und leichter, als der der Geldzahlungeingehakten zu werden pflegt, so wird man gewiß die Beschwer-den der Bauern über die gegen ihren Willen geschehende Ver-wandlung der Naturalleistungen in Gcldrcnten gegründetfinden, und eine wundersame Bestätigung davon liegt darin,daß auch die Gutsherrn sich über die Verwandlung derFruchtleistungcn beschweren und nicht ohne Grund, da diese,wie die Erfahrung beweist, sicherer, ohne Erecutionszwang,eingchen, als Gcldrcnten.

Die Frage wird hiernach eine bedeutende: worin denneigentlich her Grund der gestatteten Verwandlung in Geld-renten beruhe? Wie wir nicht anders wissen, liegt derGrund in der im H. ih. und 17. des Gesetzes angenomme-nen Unterscheidung zwischen dem vollen Eigenthum an; Gutdes mst,gar keinen Lasten oder nur mit Geldrcnten beschwer-ten Bauern, und dem bloß nutzbaren Veräußerungenu. s. w. hindernden Eigenthum des mit Naturalabgabenbelasteten Bquern eine Unterscheidung, deren Grundselbst problematisch ist, da der gedachte Unterschied bishergeschichtlich diejenige Wichtigkeit nicht hatte, welche manihm jetzt beigclcgt hat. Stand diese Unterscheidung einmalfest, so mußte freilich dem Bauer ein Mittel gegeben wer-den, um sich durch Veräußerungen helfen zu können, dasvolle Eigenthuyi zu erwerben, und dieses ward ihm dahererthcilt, sobald er die Verwandlung der Naturallasten inGcldrcnten bewirkte. Wgrd dem Bauer aber dieses Rechtgegeben, so glaubte man es auf der anderen Seite auch dem