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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. VI. §. i;:.

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er nicht von höchsten Nöthen gedrängt wird, verkauft inder Regel nicht um Martini. Bekannt ist cs auch, daßdie von Martini bis Frühjahr eintrctenden Zinsenverlust,Krimpst, Mausefraß und Lagcrungskostcn in her Regel laugeso viel nicht betragen, als die gewöhnliche Preisdifferenzzwischen beiden Zeiträumen. Nur die Fractioncn der gan-zen Jahrsprcise können annähernde Wahrheit geben, unddieses wgr es auch, wovon die hessische Gesetzgebungauöging.

Auf der anderen Seite ist aber auch das Institut derveränderlichen Geldrente eine sonderbare und bedenkliche Zu-sammensetzung von Ablösung und Bestehcnbleiben der Rente.Daß man bei einer Ablösung nicht auf den grade. gegen-wärtigen Preis der Fruchtleistung, sondern auf einen dauern-den Preis, auf den Wertch des Rechtes selbst, sicht, unddiesen dauernden Preis in einem Durchschnitt eines bedeu-tenden Raums der vergangenen Zeit findet, ist freilich sehrRecht. Aber wenn man dieses nun auch auf den Zustandder noch bestehenden Rente, auf deren jährliche Leistunganwcndet, so sicht man nicht recht ein, warum und mitwelchem Rechte? Hier, wo das Recht nicht abgclöft wer-den soll, bedürfen wir ja keines dauernden Preises, dasObject des Rechts besteht für dieses Jahr in . . ScheffelKorn, und wenn nun einmal diese in Geld geliefert werdensollen, so brauchen wir nur den diesjährigen Preis zu wis-sen, denn nur dieser ist das wahre Acquivalent des diesjäh-rigen Korns. Der aus den Preisen mehrerer früherer Jahrehervorgehcnde dauernde Preis kann uns erst dann kümme-ren, wenn wir eines solchen bei der Ablösung bedürfen,Weder der eine noch der andere darf bei der Verwandlungbereichert werden, und doch geschieht dies hier offenbar.Der Durchschnittspreis von io 14 Jahren ist

immer ein anderer, als der gegenwärtige. Dermal sind csdie Verpflichteten, welche unter her gesetzlichen Bestimmungleiden, indem sic nach den alteren hohen Preisen bcurtheiltwerden und die dermaligen geringen nur zu i/lo als Ele-ment in die Rechnung hinemgrhen, Go kqnn es denn kam?