L3Y Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.
mit anderen Worten, die Rente eine feste deutscheGülte geworden. Nähme man aber das Gegenthcilan, nähme man folglich an, daß die'Rente nicht auf-höre, sich jedes Jahr zu änderen, so würde die Obli-gation ein zu unsicheres Bcsitzthum scyn, als daß sicden im Gesetze angcdeuteten Zweck erreichen könnte.
Ucbrigcns erhellt von selbst die Ungleichheit, die hier inden Befugnissen des Berechtigten und Verpflichteten liegt,indem es — in dem vorausgesetzten Falle — in jenes Ge-walt steht, die Rente zu firiren, während dieser solche Lc-fugniß nicht hat. ^
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Es hat nicht an Beschwerden gefehlt gegen die im ge-genwärtigen Kapitel erörterten Ablösungs- und Vcrwand-lungsgrundsätze, und zwar höheren Orts vorgebracht bishernur von Seiten der Gutsherrn in den westfälischen Provin-zen, welche, enger unter sich vereint, als der weithin zer-streute Stand der Pflichtigen, eher zu einem gemeinschaft-lichen Vortrage gelangen können, während die Bauern ihreUnzufriedenheit nicht minder zu erkennen gegeben haben,ohne grade zu gemeinschaftlichem Vorstellungen sich zu ver-einigen, dessen cs auch nicht bedurfte bei der wohlwollen-den Vertretung, die sie in unsren BczirkSrcgicrungen fin-den. — Ziehen wir von diesen Beschwerden das von vornhinein Verwerfliche ab, die Unzufriedenheit des Menschennämlich mit jedem Neuen, und die falsche Ansicht mancherBerechtigten, -aß um ihrer Bequemlichkeit willen -er Bo-den mit unlöslichen Renten gefesselt bleiben müsse, so dürftewohl Folgendes als herücksichtigungswerth übrig bleiben.
Bei Gestattung der Ablösung konnte die Absicht einergerechten Gesetzgebung keine andere seyn, als den Berechtig-ten vollständig für den Verlust der Rente zu entschädigen.Eine solche Entschädigung kann aber nicht liegen in einerBerechnung, welche die Martiüipreise zum Grunde legt.Um Martini besteht der Regel nach ein bedeutend geringe-rer Preis als im Frühjghr, Md rin guter Wirth, sofern