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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. VI. §. rzr.

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zu den Agnaten und Rcalglaubigcrn des Berechtigten inkeinem Rcchtsverhaltniß, insofern selbige keinen gültigenArrestschlag erwirkt oder letztere dem Pflichtigen ihrPfandrecht bekannt gemacht haben (s. tz. 88. oben). Aufdiese Weise kann freilich ein Fideicommiß, Lehn u. s. w.vor und nach fast ganz aufgelöst werden, allein eS istSache der Anwärter u. s. w., auf sichere Anlegung dereingehenden Ablösungskapitalien anzutragen.

2) Im Falle des tz. zy. soll der Kapitalbedarfdurchdie Ablösung oder Verwandlung der Leistungen entste-hen?" Dies ist ein sehr unwahrscheinlicher Fall, wieselten wird sich eine Nothwendigkcit Nachweisen lassen,wegen der entgehenden Naturalien sich neue Güter zukaufen? Es möchte aber auch ein Redaktionsfchlcr imtz. zy. vorzuliegen scheinen; wie kann durch die Ablösung einKapitalbedarf entstehen, mit der Folge, daß der Pflich-tige, der ja schon abgelöst hat, über seine schon ge-tilgte Schuld eine unkündbare Obligation ausstellenmüsse? Entweder muß man daS Wort: Ablösung, alsnicht da seyend, denken, oder man muß annchmen,daß die Verhältnisse des Gutsherrn zu allen seinenPflichtigen im Ganzen betrachtet worden, so daß, wennmehrere von diesen ablösen und dadurch ein Kapital-bedarf entsteht, die übrigen die Obligationen aus-stcllcn müssen. Und dieses scheint denn auch die wahreAbsicht zu scyn, zumal wenn man die Veranlassungder fraglichen Bestimmung durch Beschwerden der Guts-herrn, die eben auf das Ganze ihrer Verhältnisse gin-gen, erwägt.

8) Aber welches wird nun durch eine solche unkündbareObligation das Rcchtsverhaltniß des Pflichtigen zumBerechtigten und dessen Ccssionaren? UnS scheint eS,daß nun die jährliche Wandelung der veränderlichenGeldrentc nicht fortdaucrn kann, daß vielmehr, waSin dem Bezüge auf den §. 37. schon liegt, die Ablö-sung der Pflicht wirklich geschehen ist und das Ablö-sungskapital mit 4 Prozent verzinset wird. Es ist also