228 Buch IV. Von bäuerlicher Leistungen.
Zweck der Ablösung nach denselben Grundsätzen, wie diezum Zweck der Verwandlung geschehen sollen.
Diese Gründe zusammen genommen erklären es, warumbisher nicht einmal, ungeachtet der zweideutigen Redaetion destz. Z7., ein Zweifel rücksichtlich der Abschatzungsgrundsatze beiAblösungen Statt gefunden hat.
Wenn also noch keine bewegliche Geldrentc feststGt, soist bei Binncnpachtcn und Diensten nach H. 41. 42. des Ge-setzes der Werth zu schätzen, bei Fruchtzinsen aber dieserWerth nach Durchschnitten gemäß tz. 40. und zb. zu schätzen,der Werth aber 2zfach zu erlegen.
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Rücksichtlich der Verlegenheiten, in welche Gutsherrndurch plötzlich aufhörenden Bezug von Naturalien gerathenkönnen , gibt der tz. zy. des Gesetzes folgende Bestimmung:„Wenn für den Gutsherrn durch die Ablösung oder Ver-wandlung der Leistungen, nach dem Urtheil der General,Commijsion, ein Kapitalbedarf entsteht, so kann er verlan-gen, daß ihm auf die Höhe desselben von den Verpflichte-ten nach dem Maaßstab des §. z/. unkündbare Obligationenausgestellt, und auf das verpflichtete Grundstück eingetra-gen werden. Diese Obligationen kann er, abgesondert vondem Gute, dem die Leistungen gebühren, veräußern undverpfänden, und die Agnaten und Realglaubiger könnendagegen in keinem Fall einen Wiocrspruch erheben. Je-doch ist Zuvor die Höhe dieses Bedarfs von den General-Commissionen festzusetzcn, welche auch die Aufsicht über diewirkliche Verwendung zu dem angegebenen Zweck zu füh-ren, und alle dazu nach ihrem Urtheil nöthige Maaßrcgclncinzuschlagen haben."
Zu folgenden Bemerkungen finden wir uns hier ver-anlaßt:
1) Das Gesetz hat dem Pflichtigen das Recht der Ablösunggegeben, und indem der Berechtigte diese daher an-nimmt, nimmt er keine Veräußerung vor, sondern estritt eine asesna^a ein. Der Pflichtige steh